Hausanschluss

Auch: Grundstücksanschluss · Versorgungsanschluss

Der Hausanschluss ist die technische Verbindung zwischen dem öffentlichen Versorgungsnetz (Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Fernwärme, Telekommunikation) und der Installation im Gebäude. Er reicht in der Regel vom Abzweig im öffentlichen Netz bis zur Hauptabsperr- bzw. Übergabeeinrichtung im oder am Gebäude.

Ausführliche Erklärung

Jedes Grundstück, das bebaut oder genutzt werden soll, benötigt für die jeweiligen Medien einen eigenen Hausanschluss. Für Trinkwasser regelt § 10 AVBWasserV, dass der Hausanschluss die Verbindung vom Verteilungsnetz bis zur Hauptabsperreinrichtung des Kunden umfasst; er steht grundsätzlich im Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens, das auch über Art, Anzahl und Lage der Anschlüsse entscheidet – im Benehmen mit dem Anschlussnehmer und unter Berücksichtigung von dessen berechtigten Interessen. Für Strom- und Gasanschlüsse gelten die inhaltlich vergleichbaren Regelungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bzw. der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV).

Ob und in welchem Umfang ein Anschlusszwang besteht (also die Pflicht, sich an ein bestehendes Netz anschließen zu lassen, etwa an die öffentliche Kanalisation oder Fernwärme), regeln primär die kommunalen Satzungen auf Grundlage der Landeskommunal- bzw. Kommunalabgabengesetze; das ist daher je nach Bundesland und Gemeinde unterschiedlich ausgestaltet.

Für Makler und Käufer ist der Zustand und die Kapazität der Hausanschlüsse relevant: veraltete Bleileitungen im Trinkwasseranschluss, ein unterdimensionierter Stromanschluss (etwa bei geplanter Wärmepumpen- oder Wallbox-Nachrüstung) oder ein fehlender Abwasseranschluss bei Außenbereichsgrundstücken können erhebliche zusätzliche Investitionskosten bedeuten und sollten vor Kauf geprüft werden.

Beispiel aus der Praxis

Beim Neubau eines Einfamilienhauses beantragt der Bauherr beim örtlichen Wasserversorger die Herstellung des Trinkwasser-Hausanschlusses. Der Versorger verlegt die Leitung vom Verteilnetz in der Straße bis zum Wasserzähler im Keller und stellt die Kosten dem Bauherrn über einen Baukostenzuschuss in Rechnung.

Rechtsgrundlage

  • § 10 AVBWasserV – Definition, Eigentum und Ausgestaltung des Trinkwasser-Hausanschlusses.
  • Vergleichbare Regelungen für Strom (NAV) und Gas (NDAV).
  • Kommunale Satzungen (Anschluss- und Benutzungszwang) auf Grundlage der jeweiligen Landeskommunalabgabengesetze.

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