Hausmeister
Auch: Hauswart
Der Hausmeister (auch Hauswart) übernimmt für den Eigentümer laufende Aufsichts-, Kontroll- und Pflegeaufgaben an einem Gebäude, etwa Reinigung, kleinere Wartungsarbeiten oder Ansprache bei Störungen. Seine Vergütung ist als Betriebskostenposition anteilig auf die Mieter umlagefähig.
Ausführliche Erklärung
Nach § 2 Nr. 14 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten die Vergütung, Sozialbeiträge und geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt. Die Vorschrift enthält jedoch eine wichtige Einschränkung: Soweit der Hausmeister Arbeiten der Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder der Hausverwaltung ausführt, dürfen diese Anteile seiner Vergütung nicht als Betriebskosten abgerechnet werden – sie sind vom Vermieter selbst zu tragen. Ebenso wenig dürfen Tätigkeiten, die bereits unter andere Betriebskostenarten fallen (z. B. Gartenpflege, Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Schornsteinreinigung), doppelt als Hausmeisterkosten abgerechnet werden.
In der Praxis müssen Vermieter daher die Arbeitszeit des Hausmeisters sorgfältig aufteilen: nur der Anteil für laufende Kontroll-, Pflege- und Hausordnungsaufgaben ist umlagefähig, der Anteil für Reparaturen oder Verwaltung nicht. Diese Trennung ist eine häufige Streitursache in Betriebskostenabrechnungen und wird von Mietervereinen und Gerichten regelmäßig überprüft. In der Wohnungseigentümergemeinschaft wird der Hausmeister meist über den WEG-Verwalter beauftragt und die Kosten über das Wirtschaftsplan- bzw. Abrechnungssystem der Gemeinschaft verteilt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Hausmeister kontrolliert wöchentlich die Gemeinschaftsflächen, kehrt den Hof und meldet Schäden an den Vermieter. Daneben repariert er gelegentlich selbst kleinere Defekte an der Heizungsanlage. In der Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter nur den Zeitanteil für Kontrolle und Pflege als Hausmeisterkosten umlegen, nicht den Zeitanteil für die Reparaturen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 14 BetrKV – Umlagefähigkeit der Hauswartkosten, Ausschluss von Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs-, Schönheitsreparatur- und Verwaltungsanteilen.