Hausordnung

Auch: Hausrecht · Ordnung des Zusammenlebens

Die Hausordnung ist ein Regelwerk, das das Verhalten der Bewohner eines Mietshauses zueinander und im Umgang mit gemeinschaftlich genutzten Bereichen (Treppenhaus, Garten, Waschküche) festlegt. Sie dient dem geordneten und rücksichtsvollen Zusammenleben und wird meist als Anlage zum Mietvertrag oder als Beschluss der Eigentümergemeinschaft festgelegt.

Ausführliche Erklärung

Typische Inhalte einer Hausordnung sind Ruhezeiten (z. B. Mittagsruhe, Nachtruhe), Regelungen zur Reinigung von Treppenhaus und Gehwegen, zur Mülltrennung, zum Lüften, zur Nutzung von Gemeinschaftsräumen (Waschküche, Trockenboden, Fahrradkeller) sowie zum Umgang mit Haustieren und zum Grillen auf Balkonen.

Für Makler wichtige Unterscheidungen:

  • Bei Mietverhältnissen: Ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags (häufig als Anlage), handelt es sich rechtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters und unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Unangemessene oder zu weitreichende Klauseln (z. B. generelles Musizierverbot) können unwirksam sein. Wird die Hausordnung erst nachträglich einseitig durch den Vermieter erlassen oder geändert, entfaltet sie ohne Zustimmung des Mieters grundsätzlich keine bindende Wirkung, sofern der Mietvertrag keine entsprechende Öffnungsklausel enthält.
  • Bei Wohnungseigentum (WEG): Regelungen zum Zusammenleben ergeben sich primär aus der Gemeinschaftsordnung bzw. aus Beschlüssen der Eigentümerversammlung (§ 19 WEG). Diese binden alle Eigentümer und mittelbar – über den Mietvertrag – auch deren Mieter.
  • Verstoß gegen die Hausordnung kann nach vorheriger Abmahnung im Wiederholungsfall einen wichtigen Grund für eine (fristlose) Kündigung des Mietverhältnisses darstellen, insbesondere bei erheblicher und dauerhafter Störung des Hausfriedens.
  • Praxisrelevant für Makler: Bei der Objektübergabe und Vermietung sollte die geltende Hausordnung dem neuen Mieter ausgehändigt und im Übergabeprotokoll dokumentiert werden.

Beispiel aus der Praxis

In einem Mehrfamilienhaus legt die Hausordnung fest, dass zwischen 22:00 und 6:00 Uhr Nachtruhe herrscht und der Hausflur wöchentlich reihum von den Mietparteien gereinigt wird. Ein Mieter, der wiederholt trotz Abmahnung nachts laut Musik hört, verstößt gegen die Hausordnung; im Wiederholungsfall kann dies eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens rechtfertigen.

Rechtsgrundlage

  • § 535 BGB – Grundlage des Mietvertrags, in dessen Rahmen die Hausordnung als vertragliche Nebenpflicht vereinbart wird.
  • §§ 305 ff. BGB – AGB-Kontrolle, wenn die Hausordnung vom Vermieter vorformuliert ist.
  • § 19 WEG – Ordnungsgemäße Verwaltung und Beschlussfassung über das Zusammenleben in der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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