Heizöltank
Auch: Öltank · Heizölbehälter · Heizölverbraucheranlage
Ein Heizöltank ist der oberirdisch oder unterirdisch aufgestellte Lagerbehälter, aus dem eine Ölheizungsanlage mit Brennstoff versorgt wird. Da Heizöl ein wassergefährdender Stoff ist, unterliegen Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Prüfung von Heizöltanks besonderen wasserrechtlichen Anforderungen.
Ausführliche Erklärung
Heizöltanks sind sogenannte Heizölverbraucheranlagen im Sinne des Wasserrechts und müssen so beschaffen, errichtet, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung von Gewässern und des Grundwassers ausgeschlossen ist (§ 62 WHG – Wasserhaushaltsgesetz). Die konkreten technischen Anforderungen regelt seit dem 1. August 2017 bundeseinheitlich die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), die zuvor 16 unterschiedliche Landesverordnungen (VAwS) abgelöst hat.
Wichtige Praxispunkte für Makler:
- Prüfpflicht: Nach § 46 AwSV in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 sind Heizölverbraucheranlagen mit oberirdischen Lagerbehältern von insgesamt mehr als 1.000 Liter Fassungsvermögen sowie sämtliche Anlagen mit unterirdischen Lagerbehältern grundsätzlich wiederkehrend prüfpflichtig; die Prüfung erfolgt durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen.
- Fachbetriebspflicht: Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1.000 Litern dürfen nach § 45 AwSV nur von zugelassenen Fachbetrieben errichtet, instand gesetzt, gereinigt und stillgelegt werden.
- Kleinanlagen: Für kleinere, oberirdische Anlagen unterhalb der jeweiligen Volumenschwellen bestehen erleichterte Anforderungen; eine vollständige Freistellung von jeglicher Prüfpflicht besteht jedoch nicht generell, insbesondere bei Lage in Wasserschutzgebieten.
- Relevanz für den Immobilienverkauf: Beim Verkauf einer mit Öltank ausgestatteten Immobilie sollten aktuelle Prüfnachweise, das Alter des Tanks und – bei unterirdischen Anlagen – der Korrosionsschutz geprüft werden, da ein undichter oder nicht fristgerecht geprüfter Tank ein erhebliches Haftungs- und Sanierungsrisiko darstellt. Bei stillgelegten, aber im Boden verbliebenen Alttanks können zudem Rückbau- oder Reinigungspflichten bestehen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Einfamilienhaus verfügt über einen oberirdischen Heizöltank mit 2.000 Litern Fassungsvermögen im Keller. Da das Volumen 1.000 Liter überschreitet, muss die Anlage regelmäßig durch einen Sachverständigen geprüft werden; Errichtung und etwaige Instandsetzungen dürfen nur durch einen zugelassenen Fachbetrieb erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 62 WHG – Grundpflicht, wassergefährdende Anlagen so zu betreiben, dass Gewässerverunreinigungen ausgeschlossen sind.
- § 45, § 46 AwSV – Fachbetriebspflicht ab 1.000 Litern sowie Prüfpflicht für oberirdische Anlagen über 1.000 Litern und alle unterirdischen Anlagen.