Schornsteinfegerpflicht

Auch: Kehrpflicht · Kaminkehrerpflicht · Reinigungs- und Überprüfungspflicht

Die Schornsteinfegerpflicht verpflichtet jeden Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes, seine kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen – insbesondere Feuerstätten, Abgasanlagen und deren Verbindungsstücke – fristgerecht reinigen, kehren und auf Betriebs- und Brandsicherheit überprüfen zu lassen. Grundlage ist § 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG).

Ausführliche Erklärung

Die Schornsteinfegerpflicht besteht aus mehreren, unterschiedlich organisierten Teilpflichten:

  • Regelmäßige Kehrung und Überprüfung: Nach § 1 SchfHwG muss der Eigentümer dafür sorgen, dass Feuerstätten, Öl- und Gasheizungen, Abgasanlagen sowie Verbindungsstücke in den durch die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegten Fristen gereinigt, gekehrt und auf Betriebs- und Brandsicherheit sowie Abgaswerte überprüft werden. Für diese wiederkehrenden Arbeiten kann der Eigentümer seit der Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens 2013 einen Schornsteinfeger seiner Wahl beauftragen (freier Schornsteinfegermarkt).
  • Feuerstättenschau: Zusätzlich zu den freien Kehr- und Überprüfungsarbeiten führt der hoheitlich bestellte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die sogenannte Feuerstättenschau durch – eine turnusmäßige Vor-Ort-Kontrolle sämtlicher Feuerstätten, die dieser Aufgabe vorbehalten bleibt (siehe verwandter Begriff Feuerstättenschau).
  • Zutrittsduldung: Der Eigentümer bzw. Besitzer ist nach § 1 SchfHwG verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.
  • Fristen: Die konkreten Kehr- und Überprüfungsintervalle (in der Regel jährlich bis zu mehrjährig, je nach Anlagentyp) legt die KÜO in Anlage zu den einzelnen Feuerstättenarten fest.
  • Folgen bei Verstoß: Kommt der Eigentümer der Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, kann die zuständige Behörde die Reinigung und Überprüfung im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen; ein Verstoß kann zudem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Für Makler ist die Schornsteinfegerpflicht vor allem beim Verkauf oder der Vermietung von Bestandsimmobilien mit eigener Feuerungsanlage (Öl-, Gas-, Pelletheizung, Kamin) relevant: Käufer und Mieter sollten prüfen, ob die letzten Kehr- und Prüftermine eingehalten wurden und ob ein aktueller Feuerstättenbescheid vorliegt, da unerledigte Mängel Betriebsuntersagungen nach sich ziehen können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Gasheizung beauftragt einmal jährlich einen frei gewählten Schornsteinfegerbetrieb mit der Reinigung und Abgasmessung der Heizungsanlage. Zusätzlich führt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle drei bis fünf Jahre die hoheitliche Feuerstättenschau durch und kontrolliert dabei, ob die Anlage insgesamt betriebs- und brandsicher ist.

Rechtsgrundlage

  • § 1 SchfHwG – Pflicht des Eigentümers zur fristgerechten Reinigung und Überprüfung kehr- und überprüfungspflichtiger Anlagen sowie zur Zutrittsduldung.
  • § 14 SchfHwG – Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Turnus von drei bis fünf Jahren.
  • KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) – Konkretisiert die Kehr- und Überprüfungsfristen je Anlagentyp.

Verwandte Begriffe