HOAI

Auch: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die Berechnungsgrundlagen für die Honorare von Architekten- und Ingenieurleistungen bei Gebäuden, Innenräumen und Anlagen festlegt. Sie ordnet Planungsleistungen bestimmten Leistungsphasen und Honorarzonen zu.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die HOAI vor allem im Kontext von Bauträgerprojekten, Neubauvorhaben und der Einschätzung von Baunebenkosten relevant, da Architekten- und Ingenieurhonorare einen erheblichen Kostenblock (Kostengruppe 700 nach DIN 276) bilden.

Wichtige Eckpunkte:

  • Leistungsbild und Leistungsphasen: Die HOAI unterteilt die Objektplanung in 9 Leistungsphasen (Grundlagenermittlung bis Objektbetreuung), die jeweils prozentual am Gesamthonorar beteiligt sind (z. B. LPH 1 Grundlagenermittlung 2 %, LPH 5 Ausführungsplanung 25 %).
  • Honorarzonen: Die Vergütungshöhe hängt von der Honorarzone (I–V) ab, die den Schwierigkeitsgrad des Objekts widerspiegelt (siehe eigener Eintrag).
  • Verbindlichkeit seit 2021 aufgehoben: Seit dem EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 (Rs. C-377/17) sind die früheren Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mehr verbindlich. Die HOAI 2021 enthält nur noch unverbindliche Honorartabellen als Orientierungswerte; die tatsächliche Vergütung ist frei vereinbar (§ 650p BGB i. V. m. Werkvertragsrecht).
  • Anwendungsbereich: Objektplanung für Gebäude und raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen sowie technische Ausrüstung.
  • Honorarberechnung: Grundlage sind die anrechenbaren Kosten (i. d. R. Kostenberechnung nach DIN 276), Honorarzone und Leistungsumfang.

Für Makler wichtig: Bei der Plausibilisierung von Baukosten für Kunden (z. B. Bauherren, Kapitalanleger) hilft die Kenntnis der HOAI, um Planungskosten realistisch einzuordnen und Angebote von Bauträgern besser einzuschätzen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit der vollständigen Objektplanung (Leistungsphasen 1–9) für ein Einfamilienhaus mittlerer Schwierigkeit (Honorarzone III). Das Honorar wird individuell zwischen Architekt und Bauherrn ausgehandelt, wobei die (unverbindliche) HOAI-Honorartabelle als Orientierung für ein marktübliches Honorar dient.

Rechtsgrundlage

  • HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der Fassung von 2021 – regelt Leistungsbilder, Leistungsphasen und unverbindliche Honorarorientierungswerte.
  • § 650p BGB – Pflichten beim Architekten- und Ingenieurvertrag (Werkvertragsrecht).
  • EuGH-Urteil vom 4.7.2019 (C-377/17): Aufhebung der Verbindlichkeit der Mindest-/Höchstsätze wegen Verstoßes gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie.

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