Hochwasserschutzgebiet

Auch: Überschwemmungsgebiet

Ein Hochwasserschutzgebiet (rechtlich: Überschwemmungsgebiet) ist ein von der zuständigen Behörde festgesetztes oder vorläufig gesichertes Gebiet entlang von Gewässern, das bei Hochwasser überflutet werden kann und in dem deshalb Bau- und Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor Hochwasserschäden gelten.

Ausführliche Erklärung

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Länder verpflichtet, Gebiete, in denen bei einem statistisch einmal in hundert Jahren zu erwartenden Hochwasserereignis (HQ100) mit Überflutungen zu rechnen ist, als Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen. Bis zur endgültigen Festsetzung gelten vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete mit vergleichbaren Beschränkungen.

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete grundsätzlich untersagt, und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen ist nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen genehmigungsfähig (u. a. muss der Hochwasserabfluss erhalten bleiben und dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte entstehen). Für Bestandsgebäude bestehen zudem Pflichten zur hochwasserangepassten Nutzung, etwa bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe.

Für Immobilienkäufer und -verkäufer ist die Lage in einem Hochwasserschutzgebiet in mehrfacher Hinsicht relevant: Sie beeinflusst die Bebaubarkeit und Erweiterungsmöglichkeiten eines Grundstücks, wirkt sich auf die Einstufung im versicherungswirtschaftlichen Zonierungssystem (ZÜRS) und damit auf Verfügbarkeit und Kosten einer Elementarschadenversicherung aus und kann den Verkehrswert mindern. Die Festsetzung als Überschwemmungsgebiet ist bei den zuständigen unteren Wasserbehörden bzw. in öffentlich einsehbaren Hochwassergefahrenkarten der Länder abrufbar.

Beispiel aus der Praxis

Ein Grundstück liegt innerhalb eines per Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiets an einem Fluss. Der Eigentümer möchte einen Anbau errichten; die Bauaufsichtsbehörde kann dies nur genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass der Hochwasserabfluss nicht beeinträchtigt wird und keine nachteiligen Folgen für Nachbargrundstücke entstehen.

Rechtsgrundlage

  • § 76 WHG – Ermittlung, Festsetzung und vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten.
  • § 78 WHG – Beschränkungen für Baugebiete und bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten.

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