Höchstbeteiligungsgrenze

Auch: Beteiligungshöchstgrenze · 10-Prozent-Grenze REITG

Die Höchstbeteiligungsgrenze ist eine Vorgabe des deutschen REIT-Gesetzes, wonach kein Aktionär einer REIT-Aktiengesellschaft direkt 10 % oder mehr der Aktien bzw. Stimmrechte halten darf. Sie soll eine breite Eigentümerstreuung sicherstellen und verhindern, dass Einzelaktionäre die steuerlich privilegierte Rechtsform faktisch als geschlossenes Vehikel nutzen.

Ausführliche Erklärung

Die Höchstbeteiligungsgrenze ergänzt die Streubesitzregelung des REIT-Gesetzes: Während der Streubesitz vorschreibt, dass ein bestimmter Mindestanteil der Aktien in Kleinstbeteiligungen (jeweils unter 3 % der Stimmrechte) gehalten werden muss, begrenzt die Höchstbeteiligungsgrenze zusätzlich den maximal zulässigen direkten Anteil eines einzelnen Aktionärs auf unter 10 %. Damit soll verhindert werden, dass ein Großaktionär die Publikumsgesellschaft REIT faktisch wie eine private Immobiliengesellschaft kontrolliert, obwohl diese von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist.

Die REIT-AG muss die Einhaltung der Grenze überwachen und jährlich zum 31. Dezember die Streubesitz- und Beteiligungsquoten an die BaFin sowie das zuständige Finanzamt melden. Wird die Höchstbeteiligungsgrenze in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten, endet die Steuerbefreiung der Gesellschaft mit Ablauf des dritten Geschäftsjahres – ein erheblicher wirtschaftlicher Anreiz für die REIT-AG, aktiv auf die Einhaltung hinzuwirken, etwa durch Stimmrechtsbeschränkungen in der Satzung für Aktionäre, die die Grenze überschreiten.

Für institutionelle Investoren, die größere Pakete an einer REIT-AG erwerben möchten, ist die Höchstbeteiligungsgrenze eine zentrale strukturelle Beschränkung – eine Mehrheitsübernahme oder Kontrollerwerb im klassischen Sinn ist bei einer REIT-AG praktisch ausgeschlossen, solange der Steuerstatus erhalten bleiben soll.

Beispiel aus der Praxis

Ein institutioneller Investor möchte 12 % der Aktien einer deutschen REIT-Aktiengesellschaft erwerben. Damit würde er die Höchstbeteiligungsgrenze von 10 % überschreiten. Bleibt dieser Zustand über drei Geschäftsjahre bestehen, verliert die Gesellschaft ihre Steuerbefreiung – viele REIT-Satzungen sehen daher vor, dass Stimmrechte oberhalb der Grenze automatisch ruhen, um den Status zu schützen.

Rechtsgrundlage

  • § 11 Abs. 4 REITG – kein Aktionär darf direkt 10 % oder mehr der Aktien bzw. Stimmrechte an einer REIT-Aktiengesellschaft halten.
  • Bei dauerhaftem Verstoß über drei Geschäftsjahre droht nach REITG der Verlust der Steuerbefreiung.

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