Holzterrasse

Auch: Holzdeck · Terrassendielen aus Holz

Eine Holzterrasse ist eine ebenerdige oder leicht erhöhte Freisitzfläche, deren Belag aus Holzdielen auf einer tragenden Unterkonstruktion (Balken, Lager, Punktfundamente) besteht. Sie zählt zu den beliebtesten Terrassenbelägen im privaten Wohnungsbau.

Ausführliche Erklärung

Holzterrassen werden meist aus witterungsbeständigen Hölzern gefertigt – klassisch heimische Nadelhölzer wie Lärche oder Douglasie, tropische Harthölzer wie Bangkirai oder thermisch modifizierte Hölzer, die durch Hitzebehandlung eine höhere Dauerhaftigkeit ohne chemische Imprägnierung erhalten. Als Alternative haben sich WPC-Dielen (Wood-Plastic-Composite, ein Verbundwerkstoff aus Holzfasern und Kunststoff) etabliert, die pflegeärmer, aber weniger "natürlich" in Optik und Haptik sind.

Konstruktiv ruht der Terrassenbelag auf einer Unterkonstruktion aus Kanthölzern oder Aluminiumprofilen, die auf Punktfundamenten, Schraubfundamenten oder einer tragfähigen Kiesschüttung aufgelagert ist; ein ausreichendes Gefälle und eine Hinterlüftung der Dielen sind wichtig, um Staunässe und vorzeitige Fäulnis zu vermeiden. Bei der Immobilienbewertung wird die Holzterrasse in der Regel als werterhöhende Außenanlage berücksichtigt, wobei Zustand, Materialqualität und erkennbare Mängel (morsche Dielen, unzureichende Belüftung, fehlender Bodenabstand zur Fassade) den Instandhaltungsaufwand und damit den beizumessenden Wert beeinflussen. Bei Eigentumswohnungen ist zudem regelmäßig zu prüfen, ob die Terrassenfläche Sondernutzungsrecht oder Gemeinschaftseigentum ist.

Beispiel aus der Praxis

Ein Einfamilienhaus verfügt über eine 25 Quadratmeter große Holzterrasse aus Bangkirai-Dielen auf einer Unterkonstruktion mit Schraubfundamenten. Bei der Besichtigung stellt der Makler fest, dass die Dielen an mehreren Stellen morsch sind, da die Unterkonstruktion nicht ausreichend hinterlüftet wurde – ein Hinweis, der in die Zustandsbeschreibung des Exposés aufgenommen wird.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle immobilienrechtliche Rechtsgrundlage. Bei Eigentumswohnungen richtet sich die Zuordnung als Sondernutzungsrecht oder Gemeinschaftseigentum nach der Teilungserklärung (§ 5 WEG).

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