Terrasse
Die Terrasse ist eine ebenerdig oder auf Erdgeschossniveau liegende, meist gepflasterte oder gefliestes befestigte Freifläche direkt am Gebäude, die als Sitz- und Aufenthaltsbereich im Freien dient. Anders als der Balkon liegt sie nicht erhöht, sondern auf gleicher Ebene mit dem angrenzenden Wohnraum bzw. Garten.
Ausführliche Erklärung
Die Terrasse zählt zu den beliebtesten Außenwohnbereichen bei Käufern und Mietern und ist ein wichtiges Vermarktungsargument, insbesondere bei Erdgeschosswohnungen und Einfamilienhäusern.
Für Makler relevant:
- Wohnflächenanrechnung: Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV zählen Terrassen grundsätzlich nicht zur Wohnfläche, können aber – je nach örtlicher Praxis und vertraglicher Vereinbarung – anteilig (üblich 25 %, in Ausnahmefällen bis zu 50 %) angerechnet werden. Diese Anrechnungsregel muss im Kaufvertrag bzw. bei der Wohnflächenberechnung transparent gemacht werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
- Abgrenzung zum Balkon: Balkone sind auskragende, erhöhte Bauteile, Terrassen liegen ebenerdig bzw. auf Geschossniveau direkt am Gebäude oder auf einer Tiefgaragendecke. Diese Unterscheidung ist bei der rechtlichen und bewertungstechnischen Einordnung relevant.
- Sondernutzungsrecht bei WEG: Bei Eigentumswohnungen im Erdgeschoss ist die Terrassenfläche in der Regel gemeinschaftliches Eigentum, an dem dem jeweiligen Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wird. Der Umfang dieses Rechts (Fläche, zulässige bauliche Veränderungen wie Terrassenüberdachung) ergibt sich aus der Teilungserklärung.
- Wertsteigerung: Eine gut nutzbare, sonnenexponierte Terrasse steigert den Wohnwert und damit den erzielbaren Kauf- oder Mietpreis spürbar, besonders bei Familien und in städtischen Lagen mit wenig Grünflächen.
- Bauliche Aspekte: Bei nachträglichem Bau oder Vergrößerung einer Terrasse (z. B. Terrassenüberdachung, Wintergartenanbau) sind je nach Landesbauordnung Abstandsflächen und ggf. eine Baugenehmigung zu beachten.
Beispiel aus der Praxis
Eine Erdgeschosswohnung verfügt über eine 20 m² große Terrasse mit direktem Gartenzugang. In der Teilungserklärung ist der Eigentümerin ein Sondernutzungsrecht an dieser Fläche eingeräumt. Im Exposé wird die Terrassenfläche gesondert ausgewiesen und mit 25 % auf die Gesamtwohnfläche angerechnet, wie im Kaufvertrag vereinbart.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 3 Nr. 2 Wohnflächenverordnung (WoFlV) – Regelt die (anteilige) Anrechenbarkeit von Terrassenflächen auf die Wohnfläche.
- Bei Wohnungseigentum: Regelungen der Teilungserklärung zum Sondernutzungsrecht gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG).