IHK-Pflichtmitgliedschaft

Wer in Deutschland ein Gewerbe anmeldet – auch als Immobilienmakler –, wird automatisch Mitglied der für seinen Sitz zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Diese Pflichtmitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes mit der Gewerbeanmeldung, ohne dass ein gesonderter Antrag nötig wäre, und ist unabhängig vom Willen des Gewerbetreibenden.

Ausführliche Erklärung

Grundlage ist § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG). Danach gehören alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die im Bezirk einer IHK ein Gewerbe betreiben (mit Ausnahme reiner Handwerksbetriebe ohne Industrie-/Handelsanteil), automatisch der jeweiligen Kammer an. Für Immobilienmakler bedeutet das:

  • Mit der Gewerbeanmeldung beim Gewerbe-/Ordnungsamt erfolgt automatisch eine Meldung an die zuständige IHK.
  • Die Mitgliedschaft ist unabhängig von einer aktiven Nutzung der IHK-Leistungen verpflichtend – ein Austritt ist nur durch Gewerbeabmeldung möglich.
  • Die Kammer erhebt einen jährlichen IHK-Beitrag, der sich aus Grundbeitrag und ggf. einer Umlage nach Gewerbeertrag zusammensetzt; für Kleingewerbetreibende und Existenzgründer gelten in den ersten Jahren häufig Vergünstigungen oder Befreiungen.

Praktische Bedeutung für Makler:

  • Die IHK ist zuständige Stelle für viele berufsrechtliche Vorgänge: Prüfung und Zertifizierung von Weiterbildungen (z. B. Immobilienfachwirt), Ausbildung zum Immobilienkaufmann/-frau, Ausstellung von Sachkundenachweisen.
  • Sie bietet Beratung zu Gewerberecht, Muster-Maklerverträgen, Existenzgründung und stellt in vielen Bundesländern die Prüfungsstelle für die Sachkundeprüfung nach § 34c GewO, sofern diese landesrechtlich verlangt wird.
  • Bei Verstößen gegen Berufspflichten kann die IHK zwar keine Erlaubnis entziehen (das ist Sache der Gewerbebehörde), sie ist aber wichtige Anlauf- und Auskunftsstelle für Streitfälle und berufsständische Fragen.

Die IHK-Pflichtmitgliedschaft ist von der freiwilligen Mitgliedschaft in einem Berufsverband wie dem IVD zu unterscheiden: Während Erstere gesetzlich zwingend und gebührenpflichtig ist, ist Letztere freiwillig, kostet einen Verbandsbeitrag und bringt zusätzliche Leistungen (Fortbildung, Musterverträge, Gütesiegel) sowie Standesregeln (z. B. IVD-Ehrenkodex).

Beispiel aus der Praxis

Ein Immobilienmakler meldet sein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt an. Automatisch wird er dadurch Mitglied der zuständigen IHK und erhält kurz darauf einen Bescheid über den fälligen Mitgliedsbeitrag – unabhängig davon, ob er jemals eine IHK-Beratung in Anspruch nimmt.

Rechtsgrundlage

  • § 2 IHKG (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) – Begründung der Pflichtmitgliedschaft kraft Gewerbebetrieb.
  • § 3 IHKG – Grundlage der Beitragspflicht.

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