Impressumspflicht

Auch: Anbieterkennzeichnung

Die Impressumspflicht verlangt von Anbietern geschäftsmäßiger Websites und Onlinedienste – also auch von Immobilienmaklern mit eigener Homepage oder Portalprofil –, bestimmte Pflichtangaben zur eigenen Identität (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit, Register- und Aufsichtsdaten) leicht auffindbar bereitzuhalten. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist ein häufiger Grund für kostenpflichtige Abmahnungen.

Ausführliche Erklärung

Rechtsgrundlage ist seit dem 14. Mai 2024 § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das an dieser Stelle den bis dahin geltenden § 5 Telemediengesetz (TMG) inhaltlich weitgehend unverändert abgelöst hat. Verpflichtet sind Anbieter „geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste" – dazu zählen Maklerwebsites, Landingpages, aber auch geschäftlich betriebene Social-Media-Profile und Portalprofile mit eigenständigem Impressumsbereich.

Pflichtangaben nach § 5 DDG umfassen unter anderem:

  • Name und Anschrift der niedergelassenen Person bzw. bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte(r),
  • Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme (i. d. R. E-Mail-Adresse, oft ergänzt um Telefonnummer),
  • Handelsregisternummer und -gericht, sofern eingetragen,
  • zuständige Aufsichtsbehörde – für Immobilienmakler relevant, da die Erlaubnis nach § 34c GewO von einer Behörde erteilt wird, ist hier die zuständige Gewerbebehörde zu benennen,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden,
  • bei reglementierten Berufen (was für Makler nach h. M. nicht durchgängig, aber in der Praxis oft vorsorglich beachtet wird) Angaben zur Kammer und berufsrechtlichen Regelungen.

Für Makler praxisrelevant:

  • Das Impressum muss von jeder Seite der Website mit maximal zwei Klicks leicht erreichbar, unmittelbar und ständig verfügbar sein (üblich: Link „Impressum" im Footer).
  • Auch auf Immobilienportalen (z. B. im Maklerprofil) und in Social-Media-Auftritten mit geschäftlichem Charakter ist ein eigenständiges oder verlinktes Impressum erforderlich.
  • Fehlende oder fehlerhafte Angaben (z. B. veraltete Anschrift, fehlende Handelsregisternummer) begründen einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG i. V. m. § 5 DDG und können von Mitbewerbern oder Verbänden kostenpflichtig abgemahnt werden – ein in der Immobilienbranche nicht seltenes Ärgernis.
  • Zusätzlich zur Impressumspflicht besteht regelmäßig die Pflicht zu einer Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO, die inhaltlich getrennt, aber häufig im selben Menüpunkt verlinkt wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler betreibt eine eigene Website mit Objektangeboten, verlinkt im Footer jedoch nur eine allgemeine „Kontakt"-Seite ohne vollständige Anbieterangaben. Ein Mitbewerber lässt die Seite abmahnen, weil weder die zuständige Aufsichtsbehörde noch die Handelsregisternummer der GmbH genannt sind. Der Makler muss das Impressum nachbessern und trägt die Abmahnkosten.

Rechtsgrundlage

  • § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz, seit 14.05.2024) – aktuelle Grundlage der Impressumspflicht für digitale Dienste.
  • § 5 TMG (bis 13.05.2024) – frühere, inhaltlich vergleichbare Rechtsgrundlage.
  • § 3a UWG i. V. m. Marktverhaltensregeln – Grundlage für die wettbewerbsrechtliche Abmahnbarkeit von Verstößen.

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