Kleingartenpacht
Auch: Parzellenpacht · Schrebergartenpacht
Die Kleingartenpacht ist die Überlassung einer einzelnen Parzelle in einer Kleingartenanlage an einen Kleingärtner zur nichtgewerblichen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zum Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf. Sie unterliegt dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG), das dem Pächter besonderen Schutz vor überhöhten Pachtzinsen und willkürlicher Kündigung bietet.
Ausführliche Erklärung
Kleingartenpachten sind rechtlich stark reguliert und unterscheiden sich deutlich von gewöhnlichen Grundstückspachten:
- Zweibindung an das BKleingG: Um als "Kleingarten" im Sinne des Gesetzes zu gelten, muss die Parzelle in einer Anlage mit mehreren Einzelgärten und gemeinschaftlichen Einrichtungen liegen und überwiegend der nichtgewerblichen gärtnerischen Nutzung dienen, davon üblicherweise ein Drittel dem Anbau von Obst und Gemüse (Kleingartendrittelung).
- Gedeckelter Pachtzins: Nach § 5 BKleingG darf der Pachtzins die ortsübliche Pacht für vergleichbares Gartenland um höchstens das Vierfache übersteigen – eine deutliche Begrenzung im Vergleich zu marktüblichen Pachten für andere Nutzungsarten.
- Besonderer Kündigungsschutz: Kündigungen sind nur aus den im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen möglich (§ 8, § 9 BKleingG), etwa bei Zahlungsverzug, unbefugter gewerblicher Nutzung oder wenn die Fläche einer im Bebauungsplan vorgesehenen anderen Nutzung zugeführt werden soll.
- Zweistufiges Vertragssystem: Häufig besteht ein Generalpachtvertrag zwischen der Kommune bzw. dem Grundstückseigentümer und einem Kleingartenverein oder -verband, der die Fläche wiederum in Einzelparzellen an die Mitglieder unterverpachtet (siehe Kleingartenpachtvertrag).
- Laubenregelung: Die auf der Parzelle errichtete Laube darf nach § 3 BKleingG eine Grundfläche von 24 Quadratmetern (einschließlich überdachtem Freisitz) nicht überschreiten und ist nicht zum dauerhaften Wohnen bestimmt.
- Maklerrelevanz: Beim Verkauf von Grundstücken, auf denen Kleingartenanlagen liegen, oder bei Bebauungsplanänderungen ist zu prüfen, welche Kündigungsfristen und Entschädigungsregelungen für die Kleingärtner gelten.
Beispiel aus der Praxis
Eine Kommune verpachtet eine städtische Fläche im Generalpachtvertrag an einen Kleingartenverein, der sie in 40 Einzelparzellen aufteilt und an seine Mitglieder unterverpachtet. Ein Vereinsmitglied zahlt für seine 300-Quadratmeter-Parzelle einen jährlichen Pachtzins von 90 Euro – deutlich unter dem, was für vergleichbares Bauerwartungsland verlangt würde, aber im gesetzlich zulässigen Rahmen für Kleingartenland.
Rechtsgrundlage
- § 1 BKleingG – Begriffsbestimmung des Kleingartens und der kleingärtnerischen Nutzung.
- § 5 BKleingG – Deckelung des zulässigen Pachtzinses.
- § 8, § 9 BKleingG – Abschließende Kündigungsgründe und Kündigungsfristen zugunsten des Kleingärtners.