Laube

Auch: Gartenlaube · Kleingartenlaube

Eine Laube ist das auf einer Kleingartenparzelle errichtete Gartenhaus. Ihre zulässige Größe und Ausstattung sind im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) begrenzt, damit sie nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt werden kann.

Ausführliche Erklärung

§ 3 Abs. 2 BKleingG erlaubt in einem Kleingarten eine Laube „in einfacher Ausführung" mit einer Grundfläche von höchstens 24 Quadratmetern einschließlich eines überdachten Freisitzes. Zur Grundfläche zählen dabei die Außenmaße des Gebäudes zuzüglich der überdachten Sitzfläche; Dachüberstände, die lediglich dem Schutz vor Niederschlag dienen, sowie Eingangsstufen bleiben unberücksichtigt. Entscheidend ist zudem, dass die Laube nach ihrer Beschaffenheit – insbesondere nach Ausstattung und Einrichtung – nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf; sie darf also weder über eine reguläre Heizung noch über eine dauerhafte Wohnnutzung ermöglichende Ausstattung verfügen.

Für vor dem 1. April 1983 rechtmäßig errichtete Lauben, die die Grenze von 24 Quadratmetern überschreiten, gilt ein Bestandsschutz: Sie dürfen bestehen bleiben, auch wenn sie die heutige Höchstgrenze überschreiten, solange die ursprüngliche Genehmigung fortbesteht. Ein Ersatzbau anstelle einer solchen übergroßen Laube muss sich hingegen wieder an der gesetzlichen Höchstgrenze orientieren.

Kleingärten selbst werden im Rahmen eines Pachtverhältnisses (Kleingartenpachtvertrag) genutzt; die Laube steht daher regelmäßig im Eigentum des Pächters, während das Grundstück im Eigentum des Verpächters (häufig eine Kleingartenanlage bzw. der Grundstückseigentümer, vertreten durch einen Kleingärtnerverein) verbleibt. Beim Pächterwechsel wird die Laube üblicherweise gegen eine Entschädigung an den neuen Pächter übergeben. Für Makler ist relevant, dass Kleingärten wegen der gesetzlichen Zweckbindung (kleingärtnerische Nutzung, kein Dauerwohnen) nicht wie normale Wohnimmobilien vermarktet werden dürfen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kleingärtner errichtet auf seiner Parzelle eine neue Laube mit 22 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz. Da die Fläche innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze von 24 Quadratmetern liegt und die Laube keine für Dauerwohnen geeignete Ausstattung erhält, ist der Neubau nach dem Bundeskleingartengesetz zulässig.

Rechtsgrundlage

  • § 3 Abs. 2 BKleingG – Höchstgrenze von 24 m² Grundfläche für Lauben in einfacher Ausführung; Ausschluss der Eignung zum dauernden Wohnen.

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