Kostenvorschuss Notar
Auch: Notarkostenvorschuss
Ein Kostenvorschuss beim Notar ist eine Vorauszahlung, die der Notar vor oder während der Bearbeitung eines Vertrags von den Beteiligten verlangen kann, um seine voraussichtlichen Gebühren und Auslagen abzudecken.
Ausführliche Erklärung
Nach § 15 GNotKG kann der Notar seine Tätigkeit von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten abhängig machen, bevor er tätig wird oder bevor er bestimmte Vollzugsschritte vornimmt. In der Immobilienpraxis begegnet der Kostenvorschuss vor allem in folgenden Situationen:
- Vor Beurkundung: Bei größeren Kaufpreisvolumina, gewerblichen Käufern oder Bauträgerverträgen fordert der Notar teils bereits vor dem Beurkundungstermin einen Vorschuss auf die Beurkundungsgebühr.
- Für Grundbuchkosten und Auslagen: Grundbuchgebühren, Kosten für Auszüge aus Grundbuch, Baulastenverzeichnis, Kataster oder Auskünfte bei Behörden werden dem Notar in Rechnung gestellt – er reicht diese oft anteilig als Vorschuss an die Beteiligten weiter.
- Bei Zug-um-Zug-Abwicklungen: Für die treuhänderische Verwahrung/Auszahlung von Geldern (Notaranderkonto) fallen zusätzliche Gebühren an, die ebenfalls vorschussweise angefordert werden können.
Die Kostentragung selbst richtet sich meist nach der vertraglichen Vereinbarung (üblicherweise trägt der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten) sowie gesetzlich nach § 29 GNotKG (Kostenschuldner ist zunächst, wer den Auftrag erteilt hat bzw. wer im Vertrag benannt ist – im Außenverhältnis haften Käufer und Verkäufer aber grundsätzlich als Gesamtschuldner gegenüber dem Notar).
Praxisrelevanz für Makler: Zahlt der Vorschusspflichtige nicht rechtzeitig, kann der Notar den Vollzug verzögern – etwa die Fälligkeitsmitteilung an den Käufer oder die Einreichung des Grundbuchantrags zurückhalten. Das kann den gesamten Abwicklungszeitplan (Kaufpreisfälligkeit, Übergabetermin) verschieben, weshalb Makler ihre Kunden auf zeitnahe Zahlung des Vorschusses hinweisen sollten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Notar beurkundet einen Grundstückskaufvertrag über 800.000 Euro. Vor Einreichung der Fälligkeitsmitteilung fordert er vom Käufer einen Kostenvorschuss von rund 3.000 Euro zur Deckung der Beurkundungs- und Grundbuchgebühren an. Erst nach Zahlungseingang stellt er die Mitteilung über den Eintritt der Kaufpreisfälligkeit aus.
Rechtsgrundlage
- § 15 GNotKG – Recht des Notars, seine Tätigkeit von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig zu machen.
- § 29 GNotKG – Kostenschuldner ist, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat.