Kreuzgewölbe
Auch: Kreuzrippengewölbe · Kreuzgratgewölbe
Ein Kreuzgewölbe entsteht durch die rechtwinklige Durchdringung zweier gleich großer Tonnengewölbe. Die entstehenden diagonalen Gratlinien leiten die Lasten in die vier Eckpunkte des überwölbten Feldes ab und ermöglichen so freistehende Stützen statt durchgehender Wände.
Ausführliche Erklärung
Das Kreuzgewölbe zählt zu den klassischen historischen Deckenkonstruktionen aus Naturstein oder Ziegel und war insbesondere in der Romanik und Gotik prägend für Kirchen, Klöster, Kellergewölbe und repräsentative Kellergeschosse. Konstruktiv entsteht es, wenn zwei Tonnengewölbe gleicher Höhe im rechten Winkel gekreuzt werden; an den Schnittstellen bilden sich diagonale Grate, entlang derer die Lasten konzentriert und über Pfeiler oder Wandvorlagen in den Baugrund abgetragen werden. In der Weiterentwicklung, dem Kreuzrippengewölbe, werden diese Grate durch sichtbare, tragende Rippen betont, die zugleich statisch und gestalterisch wirken.
In der Immobilienbewertung und -vermarktung begegnet der Begriff vor allem bei historischen Bestandsgebäuden, insbesondere bei Gewölbekellern in Altstadtlagen oder umgenutzten Klostergebäuden. Solche Gewölbekonstruktionen stehen häufig unter Denkmalschutz oder befinden sich in denkmalgeschützten Ensembles, was bauliche Eingriffe (z. B. Durchbrüche, nachträgliche Abdichtung) genehmigungspflichtig macht. Für die Nutzung als Wohn- oder Gewerbefläche sind zudem lichte Raumhöhe, Feuchtigkeitsschutz und die eingeschränkte Möglichkeit nachträglicher Installationen (Leitungsführung) zu beachten.
Beispiel aus der Praxis
Ein denkmalgeschütztes Stadthaus verfügt über einen historischen Gewölbekeller mit Kreuzgewölbe aus dem 17. Jahrhundert. Bei der geplanten Umnutzung zu einer Gastronomiefläche muss der Bauherr die Denkmalschutzbehörde einbeziehen, da tragende Eingriffe in die Gewölbekonstruktion genehmigungspflichtig sind.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle bautechnische Rechtsgrundlage. Bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten die Denkmalschutzgesetze der Länder, die bauliche Eingriffe an historischer Bausubstanz genehmigungspflichtig machen können.