Landesplanung

Auch: Raumordnung auf Landesebene · Landesraumordnung

Die Landesplanung ist die überörtliche Raumplanung eines Bundeslandes. Sie legt in Landesentwicklungsplänen und -programmen fest, wie sich Siedlung, Infrastruktur, Verkehr, Natur- und Ressourcenschutz auf Landesebene entwickeln sollen, und bildet damit den übergeordneten Rahmen für die kommunale Bauleitplanung.

Ausführliche Erklärung

Die Landesplanung ist Teil der mehrstufigen Raumordnung in Deutschland: Auf Bundesebene setzt das Raumordnungsgesetz (ROG) die Grundsätze und die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die soziale und wirtschaftliche Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringen soll. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den Ländern, die eigene Landesplanungsgesetze erlassen und darauf aufbauend Landesentwicklungspläne oder -programme aufstellen.

Zentrale Instrumente der Landesplanung sind:

  • Landesentwicklungsplan/-programm: legt landesweite Ziele fest, etwa zur Siedlungsentwicklung, zum Freiraumschutz, zur Verkehrsinfrastruktur oder zur Ausweisung von Vorranggebieten (z. B. für Windenergie, Rohstoffabbau oder Hochwasserschutz).
  • Regionalpläne: konkretisieren die landesweiten Vorgaben für einzelne Planungsregionen innerhalb des Landes.
  • Zentrale-Orte-System: ordnet Städte und Gemeinden nach ihrer Versorgungsfunktion (Ober-, Mittel-, Unterzentrum) und steuert so, wo größere Siedlungs- oder Einzelhandelsentwicklungen stattfinden dürfen.

Für die kommunale Bauleitplanung ist die Landesplanung bindend: Flächennutzungspläne und Bebauungspläne der Gemeinden müssen den Zielen der Raumordnung – also auch den Vorgaben der Landesplanung – angepasst werden (Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung). Für Makler und Projektentwickler ist die Landesplanung vor allem bei größeren Vorhaben relevant, etwa wenn ein Bauvorhaben in einem durch die Landesplanung ausgewiesenen Vorranggebiet liegt oder von zentralörtlichen Vorgaben zur Einzelhandelsansiedlung betroffen ist.

Beispiel aus der Praxis

Ein Investor plant ein größeres Einzelhandelszentrum am Stadtrand einer Mittelstadt. Der Landesentwicklungsplan weist der Stadt jedoch keine ausreichende zentralörtliche Versorgungsfunktion für ein Vorhaben dieser Größenordnung zu, sodass die Gemeinde das Projekt im Rahmen ihrer Bauleitplanung nicht ohne Weiteres zulassen kann, da sie an die Ziele der Landesplanung gebunden ist.

Rechtsgrundlage

  • § 1 ROG – Aufgaben und Leitvorstellung der Raumordnung: nachhaltige Raumentwicklung, Ausgleich unterschiedlicher Raumansprüche, Gegenstromprinzip zwischen Gesamtraum und Teilräumen.
  • Konkrete Ausgestaltung durch die Landesplanungsgesetze der einzelnen Bundesländer, die von Land zu Land unterschiedlich geregelt sind.

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