Löschung

Auch: Grundbuchlöschung · Löschung eines Rechts

Die Löschung ist die formelle Streichung eines eingetragenen Rechts im Grundbuch, etwa einer nicht mehr valutierten Grundschuld. Sie macht das Grundstück im Grundbuch sichtbar frei von der betreffenden Belastung.

Ausführliche Erklärung

Rechte an einem Grundstück (Grundschulden, Hypotheken, Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Vormerkungen) bestehen im Rechtsverkehr solange fort, bis sie im Grundbuch gelöscht werden – selbst wenn die zugrunde liegende Forderung längst getilgt ist. Eine getilgte, aber nicht gelöschte Grundschuld bleibt formal bestehen ("Eigentümergrundschuld") und kann erneut valutiert oder abgetreten werden.

Für die Löschung sind zwei Elemente erforderlich:

1. Löschungsbewilligung des Berechtigten (i. d. R. der Bank) in der Form des § 29 GBO (öffentlich beglaubigt).

2. Antrag auf Löschung beim Grundbuchamt, meist gestellt vom Notar im Rahmen der Kaufabwicklung.

Für Makler ist die Löschung vor allem beim Immobilienverkauf relevant:

  • Lastenfreie Übergabe: Ist im Grundbuch noch eine Grundschuld der finanzierenden Bank des Verkäufers eingetragen, muss diese im Rahmen der Kaufpreiszahlung typischerweise gelöscht (oder auf den Käufer/dessen Bank übertragen) werden. Der Notar holt hierzu die Löschungsbewilligung der Bank ein.
  • Praxis: Häufig wird die Grundschuld nicht sofort gelöscht, sondern im Wege der "Verrechnung" per Treuhandauftrag mit dem Kaufpreis abgelöst; die Löschung erfolgt dann zeitnah nach Zahlungseingang.
  • Kosten: Die Löschung selbst verursacht Grundbuchgebühren (nach GNotKG) sowie ggf. eine Löschungsvormerkung im Vorfeld zur Absicherung des Käufers.
  • Abgrenzung: Nicht jede Löschung betrifft Grundschulden – auch Vormerkungen, Wegerechte, Nießbrauchrechte oder Erbbaurechte können gelöscht werden, wenn sie erloschen sind oder aufgehoben werden.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Hauses ist noch eine Grundschuld über 200.000 Euro zugunsten der Bank des Verkäufers eingetragen, obwohl das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt wurde. Der Notar fordert die Löschungsbewilligung bei der Bank an und stellt nach Kaufpreiszahlung den Löschungsantrag beim Grundbuchamt, damit der Käufer eine lastenfreie Eigentumswohnung erhält.

Rechtsgrundlage

  • § 875 BGB – materiell-rechtliche Voraussetzungen für das Erlöschen eines Rechts an einem Grundstück (Aufgabeerklärung und Löschung).
  • § 19 GBO – verfahrensrechtliches Erfordernis der Bewilligung des Betroffenen für die Löschung.
  • § 27 GBO – Sonderregelung für die Löschung von Hypotheken (Zustimmung des Eigentümers erforderlich).

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