Material-Adverse-Change-Klausel

Auch: MAC-Klausel

Die Material-Adverse-Change-Klausel (MAC-Klausel) ist eine vertragliche Absicherung, die vor allem bei größeren gewerblichen Immobilien- oder Share-Deal-Transaktionen zwischen notarieller Beurkundung (Signing) und Vollzug (Closing) vereinbart wird. Sie erlaubt einer Partei – meist dem Käufer –, vom Vollzug zurückzutreten, wenn zwischenzeitlich eine schwerwiegende, nicht vorhersehbare Verschlechterung eintritt.

Ausführliche Erklärung

Bei Immobilientransaktionen, insbesondere bei Share Deals über eine Objektgesellschaft oder bei großvolumigen Asset Deals mit längerem Zeitraum zwischen Beurkundung und Vollzug, besteht ein Risiko, dass sich wesentliche Rahmenbedingungen ändern, bevor der Kaufpreis fließt und der Nutzen-Lasten-Wechsel stattfindet. Typische Auslöser einer MAC-Klausel:

  • erheblicher Substanzschaden am Objekt (Brand, Wasserschaden, Einsturzgefahr),
  • Wegfall wesentlicher Mietverhältnisse oder Insolvenz eines Ankermieters,
  • gravierende rechtliche Änderungen (z. B. neue Altlasten- oder Bebauungsbeschränkungen),
  • signifikanter Wertverlust durch Marktverwerfungen (seltener vereinbart, da schwer justiziabel).

Für den Makler ist die Klausel vor allem im gewerblichen und institutionellen Bereich (Investment-Deals, Fondsankäufe, Projektentwicklungen) relevant, weniger im klassischen Privatkundengeschäft mit Wohnimmobilien, wo der Zeitraum zwischen Beurkundung und Zahlung meist kurz und ohne MAC-Vorbehalt gestaltet ist. In deutschen Immobilienkaufverträgen ist die MAC-Klausel – anders als im angelsächsischen M&A-Recht – nicht standardisiert, sondern wird individuell verhandelt und muss präzise definieren:

  • welche Schwelle als "wesentlich" gilt (oft prozentuale Wertminderung oder konkrete Schadenssumme),
  • wer die Beweislast für das Vorliegen des MAC-Ereignisses trägt,
  • ob ein Rücktrittsrecht oder nur ein Preisanpassungsrecht besteht.

Da MAC-Klauseln stark einzelfallabhängig formuliert sind, prüft der Notar bei Beurkundung insbesondere die Bestimmtheit der Klausel; zu vage gefasste MAC-Klauseln bergen das Risiko der Unwirksamkeit wegen mangelnder Bestimmtheit oder als überraschende Klausel (§ 305c BGB) bei AGB-Charakter.

Beispiel aus der Praxis

Ein Investmentfonds kauft ein Bürogebäude über eine Objektgesellschaft (Share Deal). Zwischen Signing und dem drei Monate späteren Closing brennt ein Gebäudeteil aus. Die vertraglich vereinbarte MAC-Klausel erlaubt dem Käufer, vom Vollzug zurückzutreten oder eine Kaufpreisanpassung zu verlangen, da der Schaden die vereinbarte Wesentlichkeitsschwelle überschreitet.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle gesetzliche Rechtsgrundlage. Die MAC-Klausel ist eine frei verhandelte vertragliche Nebenabrede; ihre Wirksamkeit richtet sich nach allgemeinem Vertragsrecht (§§ 145 ff. BGB) sowie – bei vorformulierten Klauseln – nach der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB, insbesondere § 305c BGB zum Transparenzgebot).

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