Mindestgebot

Auch: geringstes Gebot · bar zu zahlender Teil

Bei einer Zwangsversteigerung ist das Mindestgebot – juristisch "geringstes Gebot" genannt – der niedrigste zulässige Betrag, den ein Bieter im Versteigerungstermin bieten muss. Es setzt sich aus den bestehen bleibenden Rechten (z. B. vorrangige Grundschulden) und dem bar zu zahlenden Teil zusammen.

Ausführliche Erklärung

Das Mindestgebot wird vom Vollstreckungsgericht anhand des Grundbuchinhalts und der angemeldeten Forderungen berechnet und im Versteigerungstermin bekanntgegeben. Es besteht aus zwei Komponenten:

  • Bestehen bleibende Rechte: Grundpfandrechte und andere dingliche Rechte, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen, bleiben bestehen und werden vom Ersteher übernommen – sie zählen zwar zum geringsten Gebot, müssen aber nicht bar bezahlt werden.
  • Bar zu zahlender Teil: Verfahrenskosten und die Ansprüche des betreibenden Gläubigers, die tatsächlich in bar (per Überweisung) zu zahlen sind.

Für Makler und Bieter wichtige Praxispunkte:

  • Ein Gebot unterhalb des geringsten Gebots wird vom Gericht nicht zugelassen (§ 44 Abs. 1 ZVG).
  • Zusätzlich schützt die 5/10-Grenze (§ 85a ZVG): Erreicht das höchste Gebot nicht mindestens 50 % des festgesetzten Verkehrswerts, ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen – anders als bei der 7/10-Grenze ist hierfür kein Antrag eines Beteiligten erforderlich.
  • Die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG) erlaubt es dem betreibenden Gläubiger, die Versagung des Zuschlags zu beantragen, wenn das Meistgebot unter 70 % des Verkehrswerts liegt.
  • Bieter sollten daher nicht nur das rechnerische Mindestgebot, sondern auch diese Wertgrenzen im Verhältnis zum gerichtlich festgesetzten Verkehrswert im Blick haben, da ein zu niedriges Gebot trotz Zulässigkeit später am Zuschlag scheitern kann.
  • Für Makler, die Bieter beraten oder selbst Interessenten zur Versteigerung begleiten, ist die genaue Kenntnis des Grundbuchauszugs entscheidend, um realistisch einschätzen zu können, welche Rechte bestehen bleiben und welchen Betrag der Ersteher zusätzlich zum Gebot noch übernehmen muss.

Beispiel aus der Praxis

Bei der Zwangsversteigerung eines Einfamilienhauses mit einem Verkehrswert von 300.000 Euro beträgt das geringste Gebot 180.000 Euro (100.000 Euro bestehen bleibende Grundschuld plus 80.000 Euro bar zu zahlende Verfahrenskosten und Gläubigerforderung). Ein Bieter, der nur 140.000 Euro bietet, wird nicht zugelassen. Ein Gebot von 160.000 Euro läge zwar über dem baren Mindestanteil, aber unter der 5/10-Wertgrenze von 150.000 Euro – hier wäre der Zuschlag zulässig, läge das Gebot jedoch unter 150.000 Euro, könnte der Zuschlag versagt werden.

Rechtsgrundlage

  • § 44 ZVG – Definition und Zulässigkeit des geringsten Gebots.
  • § 49 ZVG – Bekanntgabe des geringsten Gebots im Versteigerungstermin.
  • § 74a ZVG – 7/10-Grenze, Versagung des Zuschlags auf Antrag des Gläubigers.
  • § 85a ZVG – 5/10-Grenze, Versagung des Zuschlags von Amts wegen.

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