Nachlassverwaltung

Auch: Nachlasspflegschaft zur Gläubigerbefriedigung

Die Nachlassverwaltung ist eine vom Nachlassgericht angeordnete Maßnahme, durch die ein Nachlass getrennt vom Vermögen der Erben durch einen Nachlassverwalter verwaltet wird. Sie dient der Haftungsbeschränkung der Erben und dem Schutz der Nachlassgläubiger.

Ausführliche Erklärung

Erben haften grundsätzlich unbeschränkt für die Schulden des Erblassers – auch mit ihrem eigenen Vermögen. Die Nachlassverwaltung durchbricht diesen Grundsatz: Wird sie angeordnet, beschränkt sich die Haftung des Erben auf den Nachlass selbst; das Privatvermögen bleibt unangetastet (§ 1975 BGB).

  • Antragsberechtigung: Die Nachlassverwaltung kann sowohl vom Erben selbst beantragt werden – etwa weil er eine Überschuldung des Nachlasses befürchtet – als auch von einem Nachlassgläubiger, wenn dieser eine Gefährdung seiner Befriedigung durch Verhalten oder Vermögenslage des Erben besorgt. Ein Gläubigerantrag ist allerdings nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft möglich (§ 1981 BGB).
  • Wirkung auf die Verfügungsbefugnis: Mit der gerichtlichen Anordnung verliert der Erbe die Befugnis, über den Nachlass zu verfügen und ihn zu verwalten; diese geht vollständig auf den bestellten Nachlassverwalter über (§ 1984 BGB). Das betrifft insbesondere zum Nachlass gehörende Immobilien.
  • Ansprechpartner für den Makler: Soll eine Nachlassimmobilie verkauft werden, ist während laufender Nachlassverwaltung ausschließlich der Nachlassverwalter verfügungsberechtigt – nicht die Erben. Ein Maklerauftrag muss daher vom Verwalter erteilt werden.
  • Abgrenzung zur Nachlassinsolvenz: Reicht der Nachlass zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, geht die Nachlassverwaltung regelmäßig in ein Nachlassinsolvenzverfahren über, in dem ein Insolvenzverwalter die Verwertung übernimmt.

Beispiel aus der Praxis

Nach dem Tod des Vaters befürchten die Kinder, dass der Nachlass mit unbekannten Schulden belastet ist. Sie beantragen beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung, um ihr eigenes Vermögen zu schützen. Der bestellte Nachlassverwalter beauftragt anschließend einen Makler mit dem Verkauf der geerbten Eigentumswohnung, um aus dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen.

Rechtsgrundlage

  • § 1975 BGB – Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
  • § 1981 BGB – Voraussetzungen und Antragsberechtigung für die Anordnung der Nachlassverwaltung.
  • § 1984 BGB – Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Nachlassverwalter.

Verwandte Begriffe