Nachlassverwalter

Auch: Nachlassverwaltung

Ein Nachlassverwalter wird vom Nachlassgericht bestellt, um einen Nachlass getrennt vom übrigen Vermögen der (bekannten) Erben zu verwalten. Ziel ist der Schutz der Nachlassgläubiger, insbesondere wenn befürchtet wird, dass der Nachlass überschuldet ist oder die Erben ihn mit eigenem Vermögen vermischen könnten.

Ausführliche Erklärung

Anders als beim Nachlasspfleger sind beim Nachlassverwalter die Erben bereits bekannt und haben die Erbschaft angenommen – die Verwaltung dient nicht der Erbenermittlung, sondern der Haftungsbeschränkung und dem Gläubigerschutz:

  • Zweck: Die Nachlassverwaltung ist eine Form der Haftungsbeschränkung der Erben: Sie haften dann nur noch mit dem Nachlass, nicht mit ihrem Privatvermögen (§ 1975 BGB). Beantragt wird sie meist von den Erben selbst (zum eigenen Schutz) oder von Nachlassgläubigern, die eine Vermischung mit dem Erbenvermögen befürchten.
  • Verwaltungsbefugnis: Der Nachlassverwalter erhält die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass (§ 1984 BGB); die Erben verlieren für die Dauer der Verwaltung das Verfügungsrecht über die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, einschließlich Immobilien.
  • Verkauf von Nachlassimmobilien: Der Nachlassverwalter kann Immobilien aus dem Nachlass verkaufen, um Gläubiger zu befriedigen – Ansprechpartner für den Makler ist ausschließlich der Verwalter, nicht die Erben selbst.
  • Abgrenzung zur Nachlassinsolvenz: Reicht der Nachlass nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, wird statt oder nach der Nachlassverwaltung häufig ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet (§ 1980 BGB, §§ 315 ff. InsO), in dem ein Insolvenzverwalter die Verwertung übernimmt – die Nachlassverwaltung geht dann in die Nachlassinsolvenz über.
  • Abgrenzung zum Nachlasspfleger: Der Nachlassverwalter setzt bekannte Erben voraus (Schutz vor Gläubigerzugriff auf deren Privatvermögen), während der Nachlasspfleger bei unbekannten oder unauffindbaren Erben tätig wird (Sicherung des Nachlasses selbst).
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei überschuldeten Nachlässen mit Immobilienbesitz sollte stets geprüft werden, ob eine Nachlassverwaltung oder -insolvenz angeordnet wurde – in diesem Fall ist ausschließlich der bestellte Verwalter verfügungs- und verkaufsberechtigt, nicht die Erben.

Beispiel aus der Praxis

Die Erben eines Verstorbenen befürchten, dass dessen Nachlass mit Schulden belastet ist, die den Wert der geerbten Immobilie übersteigen. Sie beantragen beim Nachlassgericht die Anordnung der Nachlassverwaltung, um ihr Privatvermögen zu schützen. Der bestellte Nachlassverwalter beauftragt daraufhin einen Makler mit dem Verkauf der Immobilie, um aus dem Erlös die Nachlassgläubiger zu befriedigen.

Rechtsgrundlage

  • § 1975 BGB – Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren.
  • § 1981 BGB – Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag der Erben oder von Gläubigern.
  • § 1984 BGB – Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Erben mit Anordnung der Nachlassverwaltung; alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Nachlassverwalter über.
  • § 1980 BGB i. V. m. §§ 315 ff. InsO – Übergang in die Nachlassinsolvenz bei Überschuldung.

Verwandte Begriffe