Nachlasspflegschaft

Auch: Nachlasspfleger · Sicherungspflegschaft

Die Nachlasspflegschaft ist eine vom Nachlassgericht angeordnete Maßnahme zur Sicherung eines Nachlasses, solange unklar ist, wer Erbe ist oder ob die Erbschaft bereits angenommen wurde. Das Gericht bestellt dazu einen Nachlasspfleger, der den oder die unbekannten Erben rechtlich vertritt.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Nachlasspflegschaft vor allem beim Verkauf von Erbimmobilien relevant, deren Erben (noch) nicht feststehen. Nach § 1960 BGB hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis dafür besteht – etwa wenn der Erbe unbekannt ist, ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, oder ein konkreter Verlust von Nachlasswerten droht (drohender Wertverfall, Leerstand, fehlende Verwaltung). Das Gericht bestellt dann einen Nachlasspfleger, der als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben handelt: Er ermittelt die Erben, sichert und verwaltet den Nachlass, begleicht Nachlassverbindlichkeiten und kann – mit entsprechender Ermächtigung bzw. gerichtlicher Genehmigung – auch eine zum Nachlass gehörende Immobilie verkaufen.

Von der Nachlasspflegschaft von Amts wegen (§ 1960 BGB) ist die Nachlasspflegschaft auf Antrag (§ 1961 BGB) zu unterscheiden: Sie wird eingerichtet, wenn ein Gläubiger einen Anspruch gegen den noch unbekannten Erben gerichtlich geltend machen will. Für Makler bedeutet eine bestehende Nachlasspflegschaft in der Praxis: Verhandlungspartner ist nicht ein Erbe, sondern der Nachlasspfleger, dessen Verfügungsbefugnis oft durch das Nachlassgericht beschränkt ist (Genehmigungspflicht bei Grundstücksgeschäften, vgl. familienrechtliche Genehmigungsvorbehalte). Die Bestellung endet, sobald die Erben feststehen und die Erbschaft angenommen haben.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer verstirbt ohne Testament und ohne bekannte Angehörige. Da niemand den Nachlass sichert, bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger, der die leerstehende Eigentumswohnung absichert, die Erben ermittelt und – nachdem sich kein Erbe meldet – die Wohnung mit gerichtlicher Genehmigung verkauft, um den Erlös für spätere Erben oder den Fiskus zu sichern.

Rechtsgrundlage

  • § 1960 BGB – Sicherung des Nachlasses; Bestellung eines Nachlasspflegers bei unbekanntem Erben oder Sicherungsbedürfnis.
  • § 1961 BGB – Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs.

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