Erbenermittlung
Auch: Erbensuche · Erbenforschung
Erbenermittlung bezeichnet die Suche nach den gesetzlichen oder testamentarischen Erben eines Verstorbenen, wenn diese unbekannt, verschollen oder nur schwer auffindbar sind. Sie wird vom Nachlassgericht veranlasst oder von spezialisierten Erbenermittlern im Auftrag von Beteiligten durchgeführt.
Ausführliche Erklärung
Für Makler wird Erbenermittlung relevant, wenn eine Immobilie zu einem Nachlass gehört, dessen Erben noch nicht feststehen – der Verkauf ist dann faktisch blockiert, bis die Erbfolge geklärt ist.
Ablauf und Beteiligte:
- Nachlassgericht von Amts wegen (§ 26 FamFG i. V. m. § 1965 BGB): Sind keine Erben bekannt, ermittelt das Nachlassgericht diese von Amts wegen (§ 26 FamFG), unter anderem über Personenstandsregister und Meldebehörden; bleibt die Suche erfolglos, leitet es ein öffentliches Aufgebotsverfahren nach § 1965 BGB ein.
- Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB): Bis zur Klärung der Erbfolge kann das Gericht einen Nachlasspfleger bestellen, der den Nachlass sichert und verwaltet – auch die Instandhaltung und ggf. Vermarktung einer Immobilie kann in seine Zuständigkeit fallen.
- Gewerbliche Erbenermittler: Häufig beauftragen Nachlassgerichte oder Erben selbst private Erbenermittlungsunternehmen, die gegen eine Erfolgsprovision (branchenüblich: etwa 10-30 % des ermittelten Erbteils, vertraglich vereinbart) Stammbäume recherchieren und Erben ausfindig machen. Der BGH hat solche Erbensucherverträge grundsätzlich als zulässig anerkannt, sofern die Vergütung nicht sittenwidrig überhöht ist.
- Praxisrelevanz für den Makler: Solange die Erbenermittlung nicht abgeschlossen ist, fehlt die Verfügungsbefugnis über die Immobilie; ein Verkaufsauftrag kann erst nach Erteilung eines Erbscheins oder eröffneten Testaments und ggf. Grundbuchberichtigung rechtssicher erteilt werden. Bei internationalen Erbfällen (Erben im Ausland) verlängert sich der Prozess oft erheblich.
- Dauer: Erbenermittlungen können sich – je nach Komplexität der Familienverhältnisse und Auslandsbezug – über Monate bis Jahre hinziehen, was bei der Vermarktungsplanung zu berücksichtigen ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein alleinstehender Erblasser hinterlässt eine Eigentumswohnung, ohne dass nahe Angehörige bekannt sind. Das Nachlassgericht bestellt einen Nachlasspfleger und beauftragt zusätzlich einen Erbenermittler, der über mehrere Monate entfernte Verwandte in Polen ausfindig macht. Erst nach Erteilung des Erbscheins an die ermittelten Erben kann der Makler den offiziellen Verkaufsauftrag für die Wohnung entgegennehmen.
Rechtsgrundlage
- § 26 FamFG – Pflicht des Nachlassgerichts zur Ermittlung der Erben von Amts wegen.
- § 1965 BGB – Öffentliches Aufgebotsverfahren, wenn die Erben trotz Ermittlung unbekannt bleiben.
- § 1960 BGB – Sicherungsmaßnahmen des Nachlassgerichts, insbesondere Bestellung eines Nachlasspflegers, bis die Erben feststehen.