Erbschein
Auch: Erbnachweis
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes amtliches Dokument, das bescheinigt, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist und in welchem Verhältnis mehrere Erben am Nachlass beteiligt sind. Er dient insbesondere im Grundstücksverkehr als Nachweis der Verfügungsbefugnis über geerbte Immobilien.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist der Erbschein bei Verkäufen aus Nachlässen ein zentrales Dokument, da das Grundbuchamt und der beurkundende Notar die Erbenstellung zweifelsfrei nachgewiesen sehen wollen, bevor eine Grundbuchberichtigung oder ein Verkauf abgewickelt werden kann:
- Zweck: Der Erbschein weist gegenüber Behörden, Banken und Vertragspartnern nach, wer Erbe ist – wichtig, weil das Grundbuch nach dem Tod des Eigentümers zunächst noch den Verstorbenen ausweist und "unrichtig" wird.
- Grundbuchberichtigung: Nach § 35 GBO kann die Berichtigung des Grundbuchs auf den/die Erben grundsätzlich nur durch Vorlage eines Erbscheins (oder eines eröffneten notariellen Testaments samt Eröffnungsniederschrift) nachgewiesen werden. Ohne diesen Nachweis verweigert das Grundbuchamt die Umschreibung.
- Alternative Nachweise: Liegt ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vor, kann dies den Erbschein ersetzen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) – das spart Zeit und Kosten, da die Erbscheinserteilung mehrere Wochen bis Monate dauern kann.
- Kosten: Die Erteilung des Erbscheins richtet sich nach dem Wert des Nachlasses (Gerichts- und Notarkostengesetz, GNotKG) und kann bei größeren Nachlässen mehrere Tausend Euro kosten.
- Erbengemeinschaft: Bei mehreren Erben weist der Erbschein die jeweiligen Erbquoten aus; ein Verkauf der geerbten Immobilie erfordert dann grundsätzlich die Mitwirkung aller Miterben (Gesamthandseigentum, § 2032 BGB), da keiner allein über den Nachlassgegenstand verfügen kann.
- Internationale Fälle: Bei Erbfällen mit Auslandsbezug kann statt oder neben dem deutschen Erbschein ein Europäisches Nachlasszeugnis relevant werden.
Für Makler ist es ratsam, frühzeitig zu klären, ob bereits ein Erbschein vorliegt oder erst beantragt werden muss, da dies erhebliche Zeitverzögerungen für den Verkaufsprozess bedeuten kann.
Beispiel aus der Praxis
Nach dem Tod des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses beantragen die drei Kinder als gesetzliche Erben beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie zu je 1/3 als Erben ausweist. Erst mit diesem Erbschein kann der Notar die Grundbuchberichtigung auf die Erbengemeinschaft veranlassen und anschließend den Verkauf des Hauses an einen Käufer beurkunden.
Rechtsgrundlage
- § 2353 BGB – Grundnorm: Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht (Erbschein).
- § 35 GBO – Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament.
- § 352 FamFG – Verfahrensvorschriften zum Erbscheinsverfahren.