Testamentsvollstrecker

Auch: Nachlassverwalter im Testament · Vollstrecker

Ein Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag benannte Person, die den Nachlass verwaltet und den in der Verfügung festgelegten Willen umsetzt. Bei Immobilien im Nachlass ist er häufig allein befugt, über das Objekt zu verfügen – also zu vermieten, zu verwalten oder zu verkaufen –, auch wenn mehrere Erben vorhanden sind.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist der Testamentsvollstrecker ein wichtiger Ansprechpartner bei Nachlassimmobilien, weil er anstelle der Erben handelt und Vertragspartner sein kann. Wichtige Praxispunkte:

  • Legitimation prüfen: Der Testamentsvollstrecker weist seine Befugnis durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis des Nachlassgerichts nach (§ 2368 BGB), vergleichbar dem Erbschein bei Erben. Ohne dieses Zeugnis sollte kein Vertrag unterzeichnet werden.
  • Verfügungsbefugnis: Nach § 2205 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, den Nachlass zu verwalten und darüber zu verfügen – er kann also grundsätzlich ohne Zustimmung der Erben verkaufen, sofern das Testament keine Einschränkungen enthält.
  • Grundbucheintrag: Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, wird ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen (§ 52 GBO), der die Verfügungsbeschränkung der Erben sichtbar macht.
  • Arten der Vollstreckung: Abwicklungsvollstreckung (zeitlich begrenzt, z. B. bis zur Verteilung des Nachlasses) und Dauervollstreckung (langfristig, z. B. bei minderjährigen oder unerfahrenen Erben, maximal 30 Jahre nach § 2210 BGB).
  • Vergütung: Der Testamentsvollstrecker erhält eine angemessene Vergütung aus dem Nachlass (§ 2221 BGB), oft nach der "Neuen Rheinischen Tabelle" bemessen – relevant für die Kalkulation des Nachlasses.
  • Maklerauftrag: Der Testamentsvollstrecker kann als Auftraggeber einen Makler beauftragen (z. B. Alleinauftrag); die Provision wird aus dem Nachlass gezahlt.

Fehlt ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ist die Vollmacht eingeschränkt (z. B. Zustimmungspflicht bei Grundstücksgeschäften laut Testament), muss der Makler dies vor Vertragsabschluss klären, um die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht zu gefährden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Erblasser setzt in seinem Testament einen befreundeten Steuerberater als Testamentsvollstrecker ein und verfügt, dass dieser die geerbte Eigentumswohnung verkaufen und den Erlös unter drei Erben aufteilen soll. Der Testamentsvollstrecker beauftragt einen Makler, weist sich per Testamentsvollstreckerzeugnis aus und unterschreibt den Kaufvertrag allein, ohne dass alle drei Erben mit unterzeichnen müssen.

Rechtsgrundlage

  • §§ 2197-2228 BGB – Grundregeln zur Testamentsvollstreckung (Ernennung, Aufgaben, Rechte, Haftung, Vergütung).
  • § 2205 BGB – Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über den Nachlass.
  • § 2368 BGB – Testamentsvollstreckerzeugnis als Nachweis der Befugnis.
  • § 52 GBO – Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch.

Verwandte Begriffe