Nachweiskausalität
Nachweiskausalität bezeichnet den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Objektnachweis des Maklers und dem späteren Vertragsabschluss des Kunden. Ohne diesen Zusammenhang entsteht auch bei erfolgtem Nachweis kein Provisionsanspruch.
Ausführliche Erklärung
Für den Provisionsanspruch aus dem Nachweismaklervertrag (§ 652 BGB) genügt nicht jeder abstrakte Hinweis auf ein Objekt. Der Makler muss dem Kunden konkret die Gelegenheit zum Vertragsabschluss benennen – also Objekt und Abschlussbereitschaft des Verkäufers so mitteilen, dass der Kunde die Möglichkeit zum Vertragsschluss erkennen kann. Zusätzlich muss diese Information für den späteren Abschluss zumindest mitursächlich gewesen sein.
Kein neuer Nachweis liegt vor, wenn der Kunde das Objekt bereits kannte (etwa weil er es bereits selbst besichtigt oder von anderer Seite erfahren hatte). Bei Zweifeln trägt der Makler die Beweislast dafür, dass sein Nachweis die entscheidende, neue Information war. In der Praxis wird häufig eine tatsächliche Vermutung der Kausalität angenommen, wenn Nachweis und Vertragsschluss zeitlich eng zusammenliegen; bei größerem zeitlichem Abstand oder Einschaltung eines weiteren Maklers verlangt die Rechtsprechung eine konkretere Darlegung des Zusammenhangs.
Von der Nachweiskausalität abzugrenzen ist die Vermittlungskausalität beim Vermittlungsmaklervertrag, bei der der Makler zusätzlich aktiv auf den Vertragsabschluss hinwirkt (Verhandlungsführung, Terminorganisation).
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler sendet einem Interessenten das Exposé einer noch unveröffentlichten Wohnung. Der Interessent kauft die Wohnung drei Wochen später. Da er das Objekt zuvor nicht kannte, ist die Nachweiskausalität gegeben – auch wenn er die anschließenden Verhandlungen selbst geführt hat.
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB – Nachweis- oder Vermittlungserfolg als Voraussetzung des Provisionsanspruchs; das Kausalitätserfordernis ergibt sich aus ständiger BGH-Rechtsprechung zu dieser Norm.