Niedertemperaturkessel

Auch: NT-Kessel

Der Niedertemperaturkessel ist ein Heizkesseltyp, der im Unterschied zum älteren Konstanttemperaturkessel mit einer an den tatsächlichen Wärmebedarf angepassten, niedrigeren Vorlauftemperatur betrieben werden kann. Dadurch verringern sich die Bereitschaftsverluste, und der Brennstoffverbrauch sinkt spürbar.

Ausführliche Erklärung

Klassische Konstanttemperaturkessel werden unabhängig vom aktuellen Wärmebedarf ständig auf einer hohen Betriebstemperatur (häufig um 70–80 °C) gehalten, um Kondensation im Kessel zu vermeiden – das führt zu erheblichen Abstrahlungs- und Bereitschaftsverlusten. Niedertemperaturkessel sind demgegenüber konstruktiv so ausgelegt, dass die Vorlauftemperatur witterungsgeführt und lastabhängig abgesenkt werden kann, ohne dass es zu schädlicher Kondensatbildung im Kesselkörper kommt. Sie stellen damit eine energetische Weiterentwicklung gegenüber Konstanttemperaturkesseln dar, erreichen aber nicht die Effizienz moderner Brennwertkessel, die zusätzlich die im Abgas enthaltene Kondensationswärme nutzen.

Rechtlich relevant ist die Unterscheidung vor allem im Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG): § 72 GEG verbietet grundsätzlich den Weiterbetrieb von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, bzw. begrenzt die Nutzungsdauer später eingebauter Kessel auf 30 Jahre. Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind von diesem Betriebsverbot ausdrücklich ausgenommen – ebenso Anlagen mit einer Nennleistung unter 4 kW oder über 400 kW. Diese Ausnahme ist für Immobilieneigentümer bei der Beurteilung praxisrelevant, ob eine bestehende Heizungsanlage weiterbetrieben werden darf oder ausgetauscht werden muss.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer erbt ein Einfamilienhaus mit einem 1995 eingebauten Heizkessel. Da es sich um einen Niedertemperaturkessel handelt, greift das grundsätzliche Betriebsverbot des § 72 GEG für ältere Konstanttemperaturkessel nicht – der Kessel darf weiterbetrieben werden, auch wenn er die 30-Jahres-Grenze künftig überschreitet.

Rechtsgrundlage

§ 72 Abs. 3 GEG – nimmt Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel ausdrücklich vom Betriebsverbot für Heizkessel nach § 72 Abs. 1 und 2 GEG aus.

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