Heizkesseltausch
Auch: Heizkesselaustausch · Austausch der Heizungsanlage
Der Heizkesseltausch bezeichnet den Ersatz eines alten, meist ineffizienten oder gesetzlich nicht mehr betreibbaren Heizkessels durch eine neue Heizungsanlage.
Ausführliche Erklärung
Der Heizkesseltausch kann sowohl freiwillig aus wirtschaftlichen oder energetischen Gründen erfolgen als auch durch gesetzliche Vorgaben erzwungen werden. Zentrale Rechtsgrundlage ist § 72 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), der Betriebsverbote für ältere Heizkessel vorsieht, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden: Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen grundsätzlich nicht mehr betrieben werden; jüngere Anlagen unterliegen einem Betriebsverbot nach 30 Betriebsjahren. Ausgenommen von diesen Betriebsverboten sind unter anderem Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Anlagen mit einer Nennleistung unter 4 kW oder über 400 kW und Hybridsysteme mit Wärmepumpe oder Solarthermie. Zusätzlich sieht das GEG vor, dass Heizkessel längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen.
Für Eigentümer bedeutet dies, dass ein alter Konstanttemperaturkessel – anders als die vom Betriebsverbot ausgenommenen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel – nach Erreichen der Altersgrenze zwingend ausgetauscht werden muss. Beim Heizkesseltausch ist zugleich zu prüfen, welche Anforderungen des GEG an den Einsatz erneuerbarer Energien beim Heizungstausch gelten und welche Förderprogramme (z. B. der Bundesförderung für effiziente Gebäude) in Anspruch genommen werden können. Für Käufer und Verkäufer von Bestandsimmobilien ist der Zustand und das Alter des Heizkessels ein wichtiger Prüfpunkt, da ein bevorstehender Heizkesseltausch mit erheblichen Investitionskosten verbunden sein kann.
Beispiel aus der Praxis
In einem Einfamilienhaus wird bei der Objektbegehung festgestellt, dass der Öl-Konstanttemperaturkessel bereits seit 1993 in Betrieb ist. Da der Kessel damit die zulässige Betriebsdauer von 30 Jahren überschritten hat und keine Ausnahme greift, informiert der Makler den Käufer über die anstehende Pflicht zum Heizkesseltausch und empfiehlt, die Kosten für eine neue, förderfähige Heizungsanlage in die Kaufpreisverhandlung einzubeziehen.
Rechtsgrundlage
- § 72 Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Betriebsverbote für Heizkessel mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen: generelles Verbot für Anlagen vor 1991, Betriebsverbot nach 30 Jahren für jüngere Anlagen, mit Ausnahmen u. a. für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.