Heizkessel
Auch: Kesselanlage · Heizkesselanlage
Ein Heizkessel ist die zentrale Wärmeerzeugungsanlage einer Gebäudeheizung, die durch Verbrennung eines Brennstoffs (z. B. Heizöl, Erdgas) Wasser erhitzt, das anschließend über Heizkörper oder Flächenheizungen die Raumwärme abgibt und häufig zusätzlich der Warmwasserbereitung dient.
Ausführliche Erklärung
Nach Bauart unterscheidet man insbesondere Konstanttemperaturkessel (Standardkessel), die unabhängig vom tatsächlichen Wärmebedarf mit konstant hoher Kesseltemperatur arbeiten, Niedertemperaturkessel, die die Vorlauftemperatur witterungsabhängig absenken können, sowie Brennwertkessel, die zusätzlich die im Abgas enthaltene Kondensationswärme nutzen und dadurch deutlich effizienter arbeiten.
Aus klimapolitischen Gründen enthält das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ein Betriebsverbot für besonders ineffiziente alte Heizkessel: Öl- und Gasheizkessel, die als Konstanttemperatur- oder Standardkessel vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen grundsätzlich nicht mehr betrieben werden; für später eingebaute Kessel dieser Bauart endet die Betriebserlaubnis nach Ablauf von 30 Jahren seit Einbau. Nicht betroffen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Von der Austauschpflicht ausgenommen sind unter anderem selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die die Wohnung bereits zu einem im Gesetz genannten Stichtag selbst bewohnt haben; die Einzelheiten der Ausnahmen sind gesondert geregelt. Der fossil befeuerte Betrieb von Heizkesseln ist zudem langfristig nur noch bis zum 31. Dezember 2044 zulässig.
Für Makler und Verwalter ist der energetische und rechtliche Zustand des Heizkessels ein wichtiger Prüfpunkt bei Bestandsimmobilien: Ein überalterter, austauschpflichtiger Heizkessel kann kurzfristigen Investitionsbedarf und damit einen Preisabschlag bedeuten, während moderne Brennwertkessel oder alternative Wärmeerzeuger (z. B. Wärmepumpen) werterhaltend wirken.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses stellt fest, dass der eingebaute Öl-Konstanttemperaturkessel bereits 1995 installiert wurde. Da 30 Jahre seit Einbau verstrichen sind und keine Ausnahme für selbstnutzende Ein- oder Zweifamilienhaus-Eigentümer greift, muss der Kessel gegen eine zulässige, effizientere Heizungsanlage ausgetauscht werden.
Rechtsgrundlage
- § 72 GEG – Betriebsverbot für ältere Konstanttemperaturkessel (Öl-/Gasheizkessel) ab bestimmten Einbau- bzw. Altersgrenzen (vor 1.1.1991 eingebaute Kessel sofort, später eingebaute nach 30 Jahren).
- § 73 GEG – Ausnahmen von der Austauschpflicht, u. a. für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern.