Gasheizung
Auch: Gaskessel · Gasbrennwertheizung
Die Gasheizung erzeugt Raum- und Warmwasserwärme durch Verbrennung von Erdgas oder Flüssiggas. Seit der GEG-Novelle 2024 dürfen neue Heizungsanlagen grundsätzlich nur eingebaut werden, wenn sie mindestens 65 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken – eine klassische Gasheizung allein erfüllt diese Vorgabe in der Regel nicht mehr.
Ausführliche Erklärung
Über Jahrzehnte war die Gasheizung, insbesondere als moderne Gasbrennwerttherme, die häufigste Heizform in deutschen Wohngebäuden. Mit § 71 GEG gilt seit dem 1. Januar 2024 die sogenannte 65-Prozent-Regel: Neu eingebaute Heizungsanlagen müssen mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. In Neubaugebieten gilt dies unmittelbar, für Bestandsgebäude außerhalb von Neubaugebieten erst nach Abschluss der kommunalen Wärmeplanung – spätestens ab dem 30. Juni 2026 in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern bzw. ab dem 30. Juni 2028 in kleineren Kommunen.
Eine reine Gasheizung ohne erheblichen erneuerbaren Anteil erfüllt diese Vorgabe grundsätzlich nicht mehr, kann aber weiterhin als sogenannte Übergangs- oder Havarielösung bei Ausfall der Altanlage für begrenzte Zeit eingebaut werden. Bestehende, funktionstüchtige Gasheizungen dürfen unabhängig davon weiterbetrieben und repariert werden; ab 2029 gelten für neu eingebaute Gasheizungen außerhalb von Wärmenetzgebieten steigende Pflichtanteile an Biomethan oder Wasserstoff. Für Makler ist die Gasheizung damit ein zentrales Thema bei der Beratung von Verkäufern und Käufern älterer Bestandsimmobilien, insbesondere im Zusammenspiel mit Förderprogrammen für den Heizungstausch.
Beispiel aus der Praxis
Der Eigentümer eines Einfamilienhauses in einer Kleinstadt möchte seine 25 Jahre alte Gasheizung ersetzen. Da die Stadt noch keinen Wärmeplan beschlossen hat, könnte er theoretisch noch eine reine Gasheizung einbauen lassen, entscheidet sich aber angesichts der ab 2029 steigenden Pflichtanteile an erneuerbaren Gasen und der attraktiven Förderung für eine Wärmepumpe.
Rechtsgrundlage
- § 71 GEG – verpflichtet neu eingebaute Heizungsanlagen grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent erneuerbarem Wärmeanteil, mit Übergangsfristen je nach Gemeindegröße und Stand der kommunalen Wärmeplanung.