Gastgewerbe

Auch: Hotel- und Gaststättengewerbe · HoReCa

Das Gastgewerbe ist der Wirtschaftszweig, der die gewerbliche Beherbergung von Gästen (Beherbergungsgewerbe) und die gewerbliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort (Gaststättengewerbe) zusammenfasst – gebräuchlich ist auch die Abkürzung HoReCa (Hotel/Restaurant/Café).

Ausführliche Erklärung

Das Gastgewerbe gliedert sich in zwei Teilbereiche mit unterschiedlichem Immobilienbezug. Das Beherbergungsgewerbe umfasst Hotels, Hotel garni, Pensionen, Gästehäuser, Jugendherbergen und ähnliche Betriebe, die entgeltlich Übernachtungsmöglichkeiten anbieten – die dazugehörigen Objekte werden im Immobilienlexikon als Hotelimmobilien geführt. Das Gaststättengewerbe betreibt, wer nach § 1 GastG im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und dabei der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist; hierunter fallen Restaurants, Cafés, Bars, Diskotheken, Kantinen und Cateringbetriebe.

Für die Immobilienpraxis ist das Gastgewerbe vor allem als Sammelbegriff für eine eigene Klasse von Betreiberimmobilien relevant: Hotel- und Gastronomieobjekte sind bau- und nutzungstechnisch stark auf den jeweiligen Betrieb zugeschnitten (Küchentechnik, Fettabscheider, Lüftung, Zimmerraster) und werden wirtschaftlich häufig über Pacht- oder Managementverträge statt über klassische Mietverhältnisse betrieben. Der wirtschaftliche Erfolg – und damit auch der Immobilienwert – hängt stärker als bei Wohn- oder Büroimmobilien von der Leistungsfähigkeit des konkreten Betreibers, der Lage (Tourismus- oder Frequenzlage) und saisonalen Schwankungen ab. Zudem ist die Aufnahme eines Gastgewerbebetriebs an eine gewerberechtliche Erlaubnis nach dem Gaststättenrecht gebunden, das seit der Föderalismusreform von 2006 überwiegend in die Zuständigkeit der Bundesländer übergegangen ist; einige Länder haben eigene Gaststättengesetze erlassen, andere wenden weiterhin das bundesrechtliche GastG an.

Bei Vermietung, Verkauf oder Bewertung von Gastgewerbeimmobilien sollten Makler daher stets zwischen der baurechtlichen Nutzbarkeit des Objekts und der gewerberechtlichen Erlaubnisfähigkeit des konkreten Betreibers unterscheiden – beides ist getrennt zu prüfen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Investor erwirbt ein Gebäude, in dem im Erdgeschoss ein Café (Gaststättengewerbe) und in den oberen Etagen ein Boutique-Hotel (Beherbergungsgewerbe) betrieben werden. Beide Nutzungen zählen zum Gastgewerbe, unterliegen aber jeweils eigenen betriebswirtschaftlichen und gewerberechtlichen Anforderungen, etwa separaten Erlaubnissen für den Gaststättenbetrieb und die Beherbergung.

Rechtsgrundlage

  • § 1 GastG – Definition des Gaststättengewerbes (Schank- und Speisewirtschaften).
  • Für das Beherbergungsgewerbe besteht keine vergleichbare bundeseinheitliche Legaldefinition; Regelungen ergeben sich aus allgemeinem Gewerbe-, Bau- und teils Landesrecht.

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