Gaststättengesetz
Auch: GastG
Das Gaststättengesetz (GastG) ist das Bundesgesetz, das den Betrieb von Gaststätten – also die gewerbliche Verabreichung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle – regelt und dafür grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis vorschreibt.
Ausführliche Erklärung
Nach § 1 GastG betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, sofern der Betrieb der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist. Für den Betrieb einer solchen Gaststätte ist nach § 2 GastG grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich – umgangssprachlich oft als „Konzession" bezeichnet. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind bestimmte Fälle, etwa die reine Abgabe alkoholfreier Getränke, unentgeltliche Kostproben oder die Verköstigung von Hotelgästen im Rahmen der Beherbergung.
Für die Immobilienpraxis ist das Gaststättengesetz vor allem bei der Vermietung und beim Verkauf von Gastronomieobjekten relevant: Eine Fläche mag baurechtlich als Ladenlokal oder Gaststätte genehmigt sein, ohne dass automatisch feststeht, dass der konkrete Betreiber auch die erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis erhält – diese ist personen- und betriebsbezogen und unter anderem an Zuverlässigkeit sowie Einhaltung von Bau-, Brandschutz- und Hygienevorgaben geknüpft. Makler sollten Käufer oder Mieter von Gastronomieimmobilien daher darauf hinweisen, dass die bauliche Eignung des Objekts (etwa Fettabscheider, Lüftungsanlage, Fluchtwege) und die gewerberechtliche Erlaubnisfähigkeit getrennt zu prüfen sind. In der Praxis ist zudem zu beachten, dass einzelne Bundesländer die bundesrechtlichen Vorgaben durch eigene Ausführungsgesetze ergänzen oder modifizieren, da das Gaststättenrecht seit der Föderalismusreform 2006 weitgehend in die Zuständigkeit der Länder übergegangen ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein Café-Betreiber möchte ein ehemaliges Ladenlokal übernehmen, das baurechtlich bereits als Gastronomiefläche genutzt wurde. Bevor er eröffnen darf, muss er bei der zuständigen Behörde eine gaststättenrechtliche Erlaubnis beantragen, in deren Rahmen unter anderem seine persönliche Zuverlässigkeit sowie die bau- und brandschutzrechtliche Eignung der Räume geprüft werden.
Rechtsgrundlage
- § 1 GastG – Definition des Gaststättengewerbes.
- § 2 GastG – Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Gaststätte, mit gesetzlich geregelten Ausnahmen.