Gastronomiepacht
Auch: Gaststättenpacht · Restaurantpacht
Die Gastronomiepacht ist ein Pachtvertrag, mit dem der Betrieb einer Gaststätte, eines Restaurants, eines Cafés oder einer ähnlichen gastronomischen Einrichtung – regelmäßig einschließlich Küchen- und Gastraumausstattung – gegen einen Pachtzins überlassen wird.
Ausführliche Erklärung
Im Unterschied zur reinen Gewerberaummiete umfasst die Gastronomiepacht typischerweise nicht nur die Räumlichkeiten, sondern auch das für den Betrieb notwendige Inventar (Küchentechnik, Theke, Möblierung) sowie häufig einen eingeführten Kundenstamm oder eine bestehende Konzession. Praxisrelevante Punkte:
- Pachtgegenstand: Verpachtet wird nicht nur die Fläche, sondern eine funktionsfähige gastronomische Betriebseinheit ("Pachtsache"), weshalb Zustand und Vollständigkeit des Inventars im Übergabeprotokoll genau festgehalten werden sollten.
- Erlaubnispflicht: Der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft mit Alkoholausschank bedarf grundsätzlich einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz bzw. den entsprechenden Landesgaststättengesetzen; der Pächter, nicht der Verpächter, ist Erlaubnisinhaber und damit verantwortlich für die Einhaltung der betrieblichen Auflagen.
- Pachtzinsmodelle: Neben einer festen monatlichen Pacht sind umsatzabhängige oder gemischte Modelle verbreitet, insbesondere bei Gastronomieflächen in Einkaufszentren oder an stark frequentierten Standorten.
- Konzessions- und Inventarübernahme: Häufig übernimmt der neue Pächter bestehende Verträge (Getränkelieferverträge, Wartungsverträge für Küchentechnik) sowie das vorhandene Inventar gegen eine gesonderte Ablösezahlung.
- Investitionen und Rückbau: Umbauten am Gastraum oder der Küche bedürfen regelmäßig der Zustimmung des Verpächters; bei Vertragsende ist vertraglich zu regeln, ob und in welchem Zustand Einbauten zurückzubauen sind.
Für Makler, die Gewerbeimmobilien mit gastronomischer Nutzung vermitteln, ist die Abgrenzung zwischen reiner Raummiete und Betriebspacht mit Inventarübernahme entscheidend für die richtige Vertragsgestaltung und Preisfindung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Gastronom übernimmt per Pachtvertrag ein bestehendes Restaurant samt Kücheneinrichtung, Mobiliar und Schankanlage. Er beantragt die gaststättenrechtliche Erlaubnis auf seinen Namen und zahlt neben der monatlichen Pacht eine einmalige Ablöse für das übernommene Inventar.
Rechtsgrundlage
- § 581 BGB – Zivilrechtliche Grundlage des Pachtvertrags über Sache und Inventar.
- Gaststättengesetz / Landesgaststättengesetze – Erlaubnispflicht für den Ausschank alkoholischer Getränke und den Betrieb einer Gaststätte.