Notbeleuchtung
Auch: Sicherheitsbeleuchtung · Ersatzbeleuchtung
Die Notbeleuchtung stellt bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung eine ausreichende Beleuchtung von Flucht- und Rettungswegen sowie sicherheitskritischen Bereichen sicher, um Personen ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes zu ermöglichen.
Ausführliche Erklärung
Notbeleuchtung – oft synonym als Sicherheitsbeleuchtung bezeichnet – wird über batteriegepufferte Leuchten oder eine zentrale Batterieanlage betrieben, die bei Netzausfall automatisch einspringt. Die photometrischen Anforderungen (Mindestbeleuchtungsstärke, Umschaltzeiten, Betriebsdauer) regelt die europäische Norm DIN EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung". In Deutschland gilt für Arbeitsstätten ergänzend die Technische Regel ASR A3.4/3, die konkretisiert, wann Arbeitgeber eine Sicherheitsbeleuchtung vorsehen müssen: Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung nach der Arbeitsstättenverordnung, die prüft, ob ein Lichtausfall zu einer Gefährdung von Beschäftigten führen kann.
Ob und in welchem Umfang Notbeleuchtung erforderlich ist, hängt zudem von der jeweiligen Landesbauordnung und dem Gebäudetyp ab – insbesondere bei sogenannten Sonderbauten wie Hochhäusern, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten oder Beherbergungsbetrieben ist sie regelmäßig baurechtlich vorgeschrieben. Notbeleuchtungsanlagen müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit dokumentiert geprüft werden. Für Makler und Verwalter von Gewerbe- und Sonderimmobilien ist das Vorhandensein einer funktionsfähigen, geprüften Notbeleuchtung ein relevanter Aspekt der Betreiberverantwortung und Objektsicherheit.
Beispiel aus der Praxis
In einem Bürogebäude mit mehr als 400 Beschäftigten weist die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers aus, dass ein Stromausfall in den innenliegenden Fluren zu gefährlichen Situationen führen könnte. Daraufhin wird eine batteriegepufferte Sicherheitsbeleuchtung entlang der Fluchtwege installiert, die den Anforderungen der DIN EN 1838 entspricht.
Rechtsgrundlage
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i. V. m. ASR A3.4/3 – verpflichtet Arbeitgeber, anhand der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist.
- DIN EN 1838 – legt die photometrischen und technischen Anforderungen an Notbeleuchtungsanlagen fest.