Notausgang
Auch: Notausstieg · Fluchttür
Ein Notausgang ist eine speziell für den Gefahrenfall vorgesehene Tür oder Öffnung, die sich von innen jederzeit ohne Schlüssel oder besonderes Hilfsmittel öffnen lässt und einen unmittelbaren Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich freigibt.
Ausführliche Erklärung
Notausgänge sind ein zentraler Baustein des baulichen Brandschutzes und der Rettungswegkonzeption von Gebäuden:
- Abgrenzung zum Fluchtweg: Während der Fluchtweg bzw. Rettungsweg den gesamten Weg von einem Aufenthaltsort bis ins Freie beschreibt, bezeichnet der Notausgang konkret die Tür oder Öffnung am Ende dieses Weges.
- Bauliche Anforderungen: Notausgänge müssen ausreichend breit bemessen, in Fluchtrichtung aufschlagend und mit einer Panikverschlussfunktion (z. B. Panikstange) ausgestattet sein, sodass sie im Gefahrenfall auch bei Gedränge sofort und ohne Kraftaufwand geöffnet werden können. Konkrete Vorgaben zu Anzahl, Breite und Ausstattung ergeben sich aus den Landesbauordnungen sowie – für Arbeitsstätten – aus der Arbeitsstättenverordnung nebst zugehörigen Technischen Regeln.
- Kennzeichnung: Notausgänge sind mit genormten, beleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen, damit sie auch bei Rauchentwicklung oder Dunkelheit auffindbar bleiben.
- Gebäudetypen: Besondere Bedeutung haben Notausgänge in Gebäuden mit erhöhtem Publikumsverkehr wie Mehrfamilienhäusern, Bürogebäuden, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten, wo Vorgaben zur Anzahl der erforderlichen Notausgänge in Abhängigkeit von der Personenzahl bestehen.
- Praxisrelevanz: Bei der Besichtigung von Gewerbeimmobilien oder Mehrfamilienhäusern sollte geprüft werden, ob Notausgänge frei zugänglich, funktionsfähig und nicht durch Möbel, Waren oder Fahrzeuge blockiert sind.
Beispiel aus der Praxis
Bei der Besichtigung eines Ladenlokals stellt der Makler fest, dass der rückwärtige Notausgang mit Warenkartons verstellt ist. Er weist den Mieter darauf hin, dass der Fluchtweg jederzeit freigehalten werden muss, da dies eine grundlegende brandschutzrechtliche Anforderung ist.
Rechtsgrundlage
Keine bundeseinheitliche Spezialnorm; Anforderungen an Notausgänge ergeben sich aus den Landesbauordnungen sowie, für Arbeitsstätten, ergänzend aus der Arbeitsstättenverordnung.