Rettungsweg

Auch: Fluchtweg · erster und zweiter Rettungsweg

Der Rettungsweg ist der baulich gesicherte Weg, über den Personen ein Gebäude im Brand- oder sonstigen Gefahrenfall selbstständig verlassen können und über den die Feuerwehr Rettungsarbeiten durchführt.

Ausführliche Erklärung

Das deutsche Bauordnungsrecht verlangt für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen – etwa Wohnungen, Praxen oder Gewerbeeinheiten – grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege in jedem Geschoss. Der erste Rettungsweg führt in der Regel über einen notwendigen Treppenraum ins Freie. Der zweite Rettungsweg kann ein weiterer notwendiger Treppenraum sein oder eine Stelle, die von der Feuerwehr mit ihren Rettungsgeräten (Steckleiter, Drehleiter) erreicht werden kann. Auf einen zweiten Rettungsweg über Feuerwehrgeräte kann verzichtet werden, wenn ein sogenannter Sicherheitstreppenraum vorhanden ist, in den im Brandfall kein Feuer und Rauch eindringen kann.

Die Systematik der Rettungswege ist in den Landesbauordnungen der Bundesländer geregelt, die sich inhaltlich weitgehend an der Musterbauordnung (MBO) orientieren; dort regelt § 33 MBO den ersten und zweiten Rettungsweg. Für Makler und Bestandshalter ist relevant, dass bauliche Veränderungen – etwa der nachträgliche Ausbau von Dachgeschossen, die Umnutzung von Gewerbe- in Wohnflächen oder Grundrissänderungen – stets daraufhin geprüft werden müssen, ob die geforderten Rettungswege weiterhin gewährleistet sind, da dies sonst zu bauordnungsrechtlichen Auflagen oder einer Nutzungsuntersagung führen kann.

Beispiel aus der Praxis

Bei der Umwandlung eines Dachgeschosses in eine zusätzliche Wohnung stellt sich heraus, dass das bestehende Treppenhaus nur einen Rettungsweg bietet. Da ein zweiter Rettungsweg über die Feuerwehr wegen der Gebäudehöhe nicht möglich ist, muss ein zusätzlicher baulicher Fluchtweg geschaffen werden.

Rechtsgrundlage

§ 33 Musterbauordnung (MBO) – regelt den ersten und zweiten Rettungsweg für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen; die konkrete Umsetzung erfolgt über die jeweilige Landesbauordnung, die inhaltlich weitgehend der MBO folgt.

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