Nutzungsart
Auch: Art der baulichen Nutzung · Nutzungstyp
Die Nutzungsart beschreibt, welche Art der baulichen Bodennutzung – etwa Wohnen, Gewerbe, Industrie oder eine Mischung daraus – auf einem Grundstück oder in einem Gebäude planungsrechtlich zulässig ist.
Ausführliche Erklärung
Im deutschen Bauplanungsrecht wird zwischen der "Art der baulichen Nutzung" und dem "Maß der baulichen Nutzung" unterschieden. Während das Maß der Nutzung Größe und Dichte der Bebauung betrifft (z. B. Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl), legt die Nutzungsart fest, wofür eine Fläche oder ein Gebäude genutzt werden darf. Grundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wonach Bebauungspläne die Art der baulichen Nutzung festsetzen können, konkretisiert durch die Baugebietstypen der §§ 2 bis 11 BauNVO (etwa reine und allgemeine Wohngebiete, Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete sowie Sondergebiete).
Jeder Baugebietstyp definiert einen Katalog allgemein zulässiger und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen. In einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) sind grundsätzlich nur Wohngebäude zulässig, während in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe gleichrangig nebeneinander stehen dürfen. Ob eine konkrete Nutzung – etwa eine Arztpraxis, ein Handwerksbetrieb oder eine Ferienwohnung – in einem bestimmten Gebiet zulässig ist, richtet sich danach, ob sie sich unter den jeweiligen Nutzungskatalog fassen lässt und ob sie mit der Eigenart des Gebiets vereinbar ist (vgl. Gebot der Rücksichtnahme, § 15 BauNVO). Die Nutzungsart ist zudem der Anknüpfungspunkt für die Frage, ob eine Änderung der tatsächlichen Nutzung als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB zu werten ist.
Beispiel aus der Praxis
In einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baugebiet ist die Nutzung als Wohngebäude allgemein zulässig, ein nicht störender Handwerksbetrieb dagegen nur ausnahmsweise. Ein Eigentümer, der sein Wohnhaus in ein Bürogebäude umwandeln möchte, ändert damit die Nutzungsart und benötigt hierfür eine Nutzungsänderungsgenehmigung.
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – Ermächtigung, die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan festzusetzen.
- §§ 2 bis 15 BauNVO – Katalog der Baugebietstypen und der dort jeweils zulässigen Nutzungsarten sowie ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen.