Öffentliche Bekanntmachung
Auch: Naming and Shaming · Veröffentlichung von Bußgeldbescheiden
Die öffentliche Bekanntmachung – umgangssprachlich auch „Naming and Shaming" genannt – verpflichtet die zuständigen Aufsichtsbehörden, bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz zu veröffentlichen, einschließlich Angaben zur Art des Verstoßes und zur verantwortlichen Person oder dem Unternehmen.
Ausführliche Erklärung
Nach § 57 GwG müssen Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten grundsätzlich auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Ziel dieser Regelung ist die abschreckende Wirkung: Verstöße sollen nicht folgenlos bleiben, sondern öffentlich sichtbar werden, um die Einhaltung der Regeln in der gesamten Branche zu fördern.
Inhalt der Veröffentlichung umfasst regelmäßig:
- Art und Charakter des Verstoßes (z. B. unterlassene Identifizierung, fehlende Risikoanalyse, keine Verdachtsmeldung trotz Anlass).
- Bei natürlichen Personen: den Namen; bei Unternehmen: Firma und Sitz.
- Die Höhe des verhängten Bußgelds.
Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht (§ 57 Abs. 3 GwG):
- Wenn die Veröffentlichung der Identität einer natürlichen Person unverhältnismäßig wäre.
- Wenn die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde.
- In solchen Fällen kann die Veröffentlichung anonymisiert oder aufgeschoben erfolgen.
Praxisrelevant für den Makler:
- Die Veröffentlichung erfolgt erst nach Bestandskraft der Entscheidung, also nach Ablauf von Rechtsmittelfristen bzw. nach rechtskräftigem Abschluss eines Einspruchsverfahrens.
- Für Maklerbüros kann eine solche Veröffentlichung erheblichen Reputationsschaden verursachen – potenzielle Kunden, Geschäftspartner oder Banken können die Veröffentlichungen einsehen.
- Die Regelung erhöht faktisch den Anreiz für Maklerunternehmen, in funktionierende Compliance-Strukturen (Risikoanalyse, Schulungen, Geldwäschebeauftragter) zu investieren, um Bußgeldverfahren von vornherein zu vermeiden.
- Die Veröffentlichungsdauer ist meist befristet (üblich sind fünf Jahre), danach werden die Einträge von der Behörde wieder entfernt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Maklerbüro wird wegen wiederholter, grober Verstöße gegen die Identifizierungspflicht mit einem Bußgeld belegt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist veröffentlicht die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde die Entscheidung samt Firmenname und Bußgeldhöhe auf ihrer Internetseite, wo sie mehrere Jahre einsehbar bleibt.
Rechtsgrundlage
- § 57 GwG – Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung bestandskräftiger Maßnahmen und Bußgelder sowie Ausnahmetatbestände.