Pflichtteil
Auch: Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der nahen Angehörigen des Erblassers – Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten – zusteht, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist bei Nachlässen mit Immobilien häufig ein Auslöser für deren Verkauf.
Ausführliche Erklärung
Nach § 2303 BGB kann ein durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossener Abkömmling vom Erben den Pflichtteil verlangen; dasselbe Recht steht Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, sofern sie ebenfalls enterbt wurden. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist – anders als die Erbschaft selbst – ein reiner Geldanspruch: Pflichtteilsberechtigte haben keinen Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände wie eine bestimmte Immobilie, sondern nur auf Zahlung des entsprechenden Geldbetrags.
Für die Immobilienpraxis ist das von erheblicher Bedeutung: Besteht der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie und verfügen die Erben nicht über ausreichend liquide Mittel, um den Pflichtteilsanspruch zu befriedigen, führt dies häufig zum Verkauf der geerbten Immobilie – teils unter Zeitdruck, was Preisabschläge zur Folge haben kann. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt maßgeblich von der zutreffenden Wertermittlung der Nachlassimmobilie ab; die Kosten eines dafür eingeholten Wertgutachtens gelten in der Regel als Nachlassverbindlichkeit und mindern den für die Berechnung maßgeblichen Nachlasswert. In besonderen Härtefällen, etwa wenn die Erben zur Erfüllung des Anspruchs die selbst genutzte Immobilie verkaufen müssten, kann eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs in Betracht kommen.
Vom Pflichtteil zu unterscheiden ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten in die Berechnungsgrundlage einbezieht, sowie die Erbengemeinschaft als eigenständige Rechtsform, in der mehrere Erben gemeinsam über den Nachlass verfügen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vater setzt in seinem Testament nur eines seiner beiden Kinder als Alleinerben einer Eigentumswohnung ein. Das übergangene Kind kann vom eingesetzten Erben den Pflichtteil verlangen – die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils in Geld. Da der Erbe nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, verkauft er die geerbte Wohnung, um den Pflichtteilsanspruch auszahlen zu können.
Rechtsgrundlage
§ 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils (Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch).