Pflichtverletzung
Auch: Vertragspflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis – etwa aus einem Kauf-, Miet-, Werk- oder Maklervertrag – nicht wie geschuldet erfüllt. Sie ist die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz im deutschen Vertragsrecht.
Ausführliche Erklärung
§ 280 Abs. 1 BGB bestimmt: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, also weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Der Begriff der Pflichtverletzung erfasst dabei nicht nur die Nichterfüllung der Hauptleistungspflicht (z. B. Nichtlieferung, mangelhafte Werkleistung), sondern auch die Verletzung von Nebenpflichten wie Schutz-, Obhuts-, Aufklärungs- oder Rücksichtnahmepflichten.
Für bestimmte Fallgruppen der Pflichtverletzung stellt das Gesetz zusätzliche Voraussetzungen auf: Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung setzt nach § 280 Abs. 2 BGB zusätzlich die Voraussetzungen des Verzugs (§ 286 BGB) voraus, etwa eine Mahnung. Schadensersatz statt der Leistung erfordert nach § 280 Abs. 3 BGB zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 281 bis 283 BGB, insbesondere regelmäßig eine erfolglos verstrichene Nachfristsetzung. Damit ist § 280 BGB die zentrale Norm, aus der sich in nahezu allen Vertragstypen des Immobilienrechts – vom Mietvertrag über den Kaufvertrag bis zum Maklervertrag – Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter oder unterbliebener Vertragserfüllung ableiten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter unterlässt es trotz mehrfacher Aufforderung, eine defekte Heizung reparieren zu lassen, sodass dem Mieter Folgeschäden entstehen. Der Mieter kann vom Vermieter nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen dieser Pflichtverletzung verlangen.
Rechtsgrundlage
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung; Grundnorm für Schadensersatzansprüche aus Schuldverhältnissen.