Nebenpflicht

Auch: Schutzpflicht · Rücksichtnahmepflicht

Eine Nebenpflicht ist eine Pflicht, die ein Schuldverhältnis neben der eigentlichen Hauptleistungspflicht begründet – insbesondere die Pflicht, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Sie ergänzt die Leistungspflicht, ohne selbst den Vertragsgegenstand zu bilden.

Ausführliche Erklärung

Nach § 241 Abs. 1 BGB ist der Schuldner aus einem Schuldverhältnis zur Leistung verpflichtet (Hauptleistungspflicht, z. B. Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Übergabe der Mietsache). § 241 Abs. 2 BGB stellt klar, dass ein Schuldverhältnis daneben "nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten" kann. Diese sogenannten Nebenpflichten (auch Schutz- oder Rücksichtnahmepflichten) dienen nicht der Erfüllung des vertraglichen Leistungsinteresses, sondern schützen das sogenannte Integritätsinteresse der Vertragspartner – also deren sonstige Rechtsgüter wie Eigentum, Gesundheit oder Vermögen.

Im Immobilienrecht spielen Nebenpflichten in praktisch jedem Vertragsverhältnis eine Rolle: Der Vermieter ist neben der Überlassung der Mietsache auch zu Obhuts- und Sicherungspflichten verpflichtet (z. B. Verkehrssicherung, Instandhaltung gefahrloser Zustände), der Mieter zur schonenden Behandlung der Wohnung und zu Anzeigepflichten bei Mängeln. Beim Immobilienkaufvertrag treffen den Verkäufer Aufklärungs- und Offenbarungspflichten hinsichtlich bekannter Mängel, den Makler Beratungs- und Auskunftspflichten gegenüber seinen Auftraggebern.

Die Verletzung einer Nebenpflicht ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB und kann – bei Vertretenmüssen – zu Schadensersatzansprüchen führen. Bei schwerwiegenden Nebenpflichtverletzungen kommt zudem eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB (bzw. § 543 BGB bei Mietverhältnissen) in Betracht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter lässt trotz Kenntnis eine defekte Elektroinstallation über Monate unrepariert, wodurch dem Mieter ein Sachschaden entsteht. Der Vermieter hat damit seine Nebenpflicht zur Verkehrssicherung aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt und haftet dem Mieter nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz.

Rechtsgrundlage

  • § 241 Abs. 2 BGB – Begründet die Pflicht zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners als Nebenpflicht aus einem Schuldverhältnis.

Verwandte Begriffe