Qualifizierte elektronische Signatur

Auch: QES

Die Qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist die sicherste Form der elektronischen Unterschrift. Sie basiert auf einem Zertifikat eines akkreditierten Vertrauensdiensteanbieters und einer vorherigen Identitätsprüfung der unterzeichnenden Person und ersetzt nach deutschem Recht in den meisten Fällen die eigenhändige Unterschrift.

Ausführliche Erklärung

Die europäische eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Stufen elektronischer Signaturen: die einfache elektronische Signatur (z. B. eingescannte Unterschrift), die fortgeschrittene elektronische Signatur (mit eindeutiger Zuordnung zum Unterzeichner, z. B. per E-Mail-Verifizierung) und die qualifizierte elektronische Signatur. Nur die QES erfüllt nach § 126a BGB die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Form, die die Schriftform ersetzen kann.

Für den Makleralltag relevant:

  • Erstellung: Der Unterzeichner muss sich einmalig identifizieren (z. B. per Video-Ident oder Online-Ausweisfunktion) und erhält ein qualifiziertes Zertifikat von einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter (z. B. D-Trust, Swisscom Trust Services, Namirial).
  • Anwendungsbereich in der Maklerpraxis: Maklerverträge, Alleinaufträge, Vollmachten und viele Formularverträge können per QES rechtssicher unterschrieben werden. Ausgenommen bleiben notariell zu beurkundende Verträge – der Grundstückskaufvertrag selbst (§ 311b BGB) erfordert weiterhin die notarielle Beurkundung und kann nicht per QES ersetzt werden.
  • Abgrenzung: Für viele Alltagsdokumente im Maklerbüro (z. B. Widerrufsbelehrungen, formfreie Vereinbarungen) genügt bereits die fortgeschrittene elektronische Signatur; die QES wird dort eingesetzt, wo Gesetz explizit die Schriftform verlangt.
  • Praxisnutzen: QES-Lösungen sind meist in digitale Unterschriftenmappen oder CRM-Systeme integriert und beschleunigen den Vertragsabschluss erheblich, da kein Postversand oder persönliches Treffen nötig ist.
  • Beweiswert: Die QES gilt vor Gericht als Anscheinsbeweis für die Urheberschaft der Signatur (§ 371a ZPO).

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler lässt einen Alleinauftrag nicht mehr per Post verschicken, sondern über eine QES-Plattform signieren. Der Eigentümer identifiziert sich einmalig per Video-Ident, erhält anschließend ein Zertifikat und unterschreibt den Vertrag direkt am Tablet oder Smartphone – rechtlich gleichwertig zur eigenhändigen Unterschrift.

Rechtsgrundlage

  • eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 – EU-weit einheitlicher Rechtsrahmen für elektronische Signaturen und Vertrauensdienste.
  • § 126a BGB – Regelt, wann die elektronische Form die gesetzliche Schriftform ersetzen kann; setzt eine QES voraus.
  • Vertrauensdienstegesetz (VDG) – Nationale Ausführungsvorschriften zur eIDAS-Verordnung in Deutschland.

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