Realkredit
Auch: Hypothekarkredit · grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen
Ein Realkredit ist ein Darlehen, das durch ein Grundpfandrecht – also eine Hypothek oder Grundschuld an einer Immobilie – gesichert wird. Die dingliche Sicherheit ermöglicht der Bank günstigere Zinskonditionen als bei einem ungesicherten Personalkredit, da im Ausfallfall die Immobilie verwertet werden kann.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff Realkredit stammt aus dem lateinischen „res" (Sache) und bezeichnet die Kreditvergabe gegen eine Sachsicherheit – im Immobilienbereich fast immer ein Grundpfandrecht. Für Makler ist das Verständnis wichtig, weil praktisch jede Immobilienfinanzierung ein Realkredit ist: Die finanzierende Bank lässt sich als Sicherheit eine Grundschuld (in der Praxis heute nahezu ausschließlich, früher auch Hypotheken) im Grundbuch eintragen.
Abgrenzung und praxisrelevante Punkte:
- Realkredit vs. Personalkredit: Beim Personalkredit haftet der Kreditnehmer nur mit seinem gesamten Vermögen (persönliche Bonität), ohne dingliche Sicherheit. Der Realkredit ist durch die Immobilie zusätzlich abgesichert, was das Ausfallrisiko der Bank senkt und sich in niedrigeren Zinsen niederschlägt.
- Beleihungswert als Grenze: Banken vergeben Realkredite meist nur bis zu einem bestimmten Anteil des Beleihungswerts (üblich 60–80 %) zu besonders günstigen Konditionen; darüber hinausgehende Beträge werden teils zu schlechteren Konditionen als „Realkredit-Rest" oder ergänzend als Personalkredit vergeben.
- Pfandbriefrelevanz: Realkredite bilden die Grundlage für die Refinanzierung von Banken über Pfandbriefe (§ 14 Pfandbriefgesetz regelt die Beleihungsgrenze für deckungsfähige Hypotheken).
- Praxis für Makler: Käufer verstehen den Begriff „Realkredit" oft nicht aus eigener Erfahrung; er taucht aber in Bankunterlagen, Finanzierungsbestätigungen und bei der Erklärung der Grundschuldbestellung auf. Makler sollten erklären können, dass die Grundschuld, die beim Notar bestellt wird, genau der Sicherung dieses Realkredits dient.
Beispiel aus der Praxis
Eine Bank finanziert den Kauf eines Einfamilienhauses mit 400.000 Euro. Zur Absicherung lässt sie sich eine Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme im Grundbuch eintragen. Das Darlehen ist damit ein Realkredit: Fällt der Kreditnehmer aus, kann die Bank sich aus der Zwangsversteigerung der Immobilie befriedigen.
Rechtsgrundlage
- § 1113 BGB – Definition der Hypothek als Grundpfandrecht.
- § 1191 BGB – Definition der Grundschuld als nicht-akzessorisches Grundpfandrecht.
- § 14 Pfandbriefgesetz (PfandBG) – Regelt die Beleihungsgrenze für Hypotheken, die zur Deckung von Pfandbriefen dienen.