Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen (§ 13b UStG)

Auch: §13b UStG · Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers · Bauleistungen Reverse Charge

Beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG schuldet nicht der Bauunternehmer, sondern der Auftraggeber (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer auf eine erhaltene Bauleistung, sofern der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Rechnung wird dann netto ohne Umsatzsteuerausweis gestellt, mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die mit Bauträgern, Generalunternehmern oder gewerblichen Vermietern zu tun haben, ist dieses Verfahren praxisrelevant, weil es die Rechnungsstellung bei Bau- und Sanierungsleistungen grundlegend verändert:

  • Anwendungsvoraussetzung: § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG greift, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (in der Regel nachgewiesen durch die Freistellungsbescheinigung USt 1 TG des Finanzamts). Reine Bestandshalter ohne eigene Bauleistungstätigkeit fallen grundsätzlich nicht darunter – Ausnahme: Bauträger, die selbst gebaute Immobilien zum Verkauf herstellen, gelten nach aktueller Rechtslage regelmäßig nicht als „bauleistende" Unternehmer im Sinne der Vorschrift (Folge der BFH-Rechtsprechung 2013 und der gesetzlichen Nachschärfung).
  • Zweck: Die Regelung soll Umsatzsteuerausfälle verhindern, die entstehen, wenn ein Subunternehmer Umsatzsteuer in Rechnung stellt, diese aber nicht an das Finanzamt abführt, während der Auftraggeber sie bereits als Vorsteuer geltend gemacht hat (klassisches „Umsatzsteuerkarussell"-Risiko in der Baubranche).
  • Praxisfolge für Makler und Bauträger: Bei Beauftragung von Handwerkern, Generalunternehmern oder Subunternehmern für Sanierungs- oder Neubauprojekte muss vorab geklärt werden, ob der Auftraggeber Reverse-Charge-pflichtig ist. Fehleinschätzungen führen zu Nachzahlungsrisiken, da die Steuerschuld beim falschen Beteiligten entsteht.
  • Formale Anforderungen: Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis müssen den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten; der Leistungsempfänger meldet die Umsatzsteuer selbst an und kann sie – bei entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung – gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen (Nullsummenspiel bei vollem Vorsteuerabzug).

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauunternehmer saniert im Auftrag eines Generalunternehmers, der selbst regelmäßig Bauleistungen erbringt und über eine Freistellungsbescheinigung verfügt, ein Mehrfamilienhaus. Der Bauunternehmer stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer, mit dem Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Der Generalunternehmer meldet die Umsatzsteuer selbst in seiner Umsatzsteuervoranmeldung an.

Rechtsgrundlage

  • § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 UStG – Verlagert die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen auf den Leistungsempfänger, sofern dieser selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.

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