Scheidungsimmobilie
Auch: Trennungsimmobilie
Als Scheidungsimmobilie bezeichnet man eine Immobilie, die während der Ehe gemeinsam erworben wurde und im Zuge der Trennung oder Scheidung verkauft, auf einen Partner übertragen oder anderweitig auseinandergesetzt werden muss.
Ausführliche Erklärung
Die Scheidungsimmobilie ist einer der häufigsten Anlässe für einen emotional aufgeladenen, aber wirtschaftlich bedeutsamen Immobilienverkauf. Der Makler übernimmt hier oft eine vermittelnde Rolle zwischen zwei Parteien mit unterschiedlichen, teils gegensätzlichen Interessen.
Zentrale Handlungsoptionen bei der Scheidungsimmobilie:
1. Verkauf an Dritte: Beide Ehepartner verkaufen gemeinsam, der Erlös wird nach vereinbartem oder gesetzlichem Schlüssel (meist entsprechend den Eigentumsanteilen im Grundbuch) aufgeteilt.
2. Übernahme durch einen Partner: Ein Ehepartner übernimmt das Haus, zahlt den anderen aus (Auszahlungsbetrag orientiert sich am hälftigen Verkehrswert abzüglich Restschuld) und übernimmt idealerweise auch die Finanzierung allein (Erfordernis: Zustimmung der finanzierenden Bank zur Haftungsentlassung des ausscheidenden Partners).
3. Teilungsversteigerung: Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miteigentümer nach § 753 BGB i. V. m. dem Gesetz über die Zwangsversteigerung (ZVG) die Teilungsversteigerung beantragen – meist die wirtschaftlich schlechteste Lösung für beide Seiten, da die erzielten Preise oft unter dem freihändigen Marktwert liegen.
Praxisrelevanz für den Makler:
- Neutralität wahren: Der Makler sollte gegenüber beiden Ex-Partnern gleich transparent kommunizieren, um den Vorwurf der Parteilichkeit zu vermeiden – wichtig etwa bei der gemeinsamen Beauftragung.
- Zustimmungserfordernis bei Miteigentum: Solange beide Partner als Miteigentümer im Grundbuch stehen, ist für Verkauf oder Belastung die Zustimmung beider erforderlich (§§ 744, 747 BGB bei Bruchteilseigentum).
- Zeitdruck und Emotionen: Häufig treffen finanzieller Druck (siehe Notverkauf infolge Trennung) und persönliche Konflikte zusammen; klare, schriftlich dokumentierte Abstimmungen (Preisvorstellung, Besichtigungstermine, Kommunikationswege) helfen, Eskalationen zu vermeiden.
- Steuerliche Aspekte: Ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren (§ 23 EStG) kann bei vermieteten Anteilen oder bei Auszug eines Partners vor Verkauf steuerliche Folgen haben – Hinweis an einen Steuerberater ist ratsam.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar besitzt gemeinsam ein Einfamilienhaus zu je 50 %. Nach der Trennung möchte die Ehefrau das Haus übernehmen und ihren Ex-Mann auszahlen. Da die finanzierende Bank einer alleinigen Kreditübernahme aufgrund ihres Einkommens zustimmt, einigen sich beide auf eine Auszahlung in Höhe des hälftigen Verkehrswerts abzüglich der anteiligen Restschuld – der Makler erstellt hierfür eine unabhängige Wertermittlung als Verhandlungsgrundlage.
Rechtsgrundlage
- § 1361b BGB – Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens.
- § 1568a BGB – Wohnungszuweisung nach rechtskräftiger Scheidung.
- § 1408 BGB – Möglichkeit vertraglicher Regelungen (Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung) zur Immobilie.
- Bei fehlender Einigung: Teilungsversteigerung nach § 753 BGB i. V. m. dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG).