Schleppgaube
Auch: Trapezgaube
Die Schleppgaube ist eine Dachgaube mit flach geneigtem Dach, das sich – ähnlich einem Schleppdach – aus der Hauptdachfläche heraus fortsetzt. Sie zählt zu den häufigsten Gaubenformen im deutschen Wohnungsbau.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Schleppgaube ein wichtiges Merkmal bei der Beurteilung von Dachgeschossen, da sie unmittelbaren Einfluss auf nutzbare Fläche, Belichtung und Wert hat:
- Konstruktion: Die Gaubendachfläche ist deutlich flacher geneigt (oft 10°–30°) als das Hauptdach und schließt seitlich meist senkrecht mit einer Fensterfront ab. Dies unterscheidet sie von der Giebelgaube (spitzes Dach) oder der Fledermausgaube (geschwungene Form ohne Ecken).
- Nutzflächengewinn: Durch die Schleppgaube wird die Kniestockhöhe im betroffenen Bereich angehoben, wodurch deutlich mehr Fläche mit voller Stehhöhe im Dachgeschoss entsteht – ein zentrales Argument bei der Wohnflächenberechnung nach WoFlV.
- Genehmigungspflicht: Der nachträgliche Einbau einer Gaube ist in den meisten Bundesländern baugenehmigungspflichtig, da er die äußere Gestalt und ggf. die Geschossfläche des Gebäudes verändert; Makler sollten bei nachträglich eingebauten Gauben stets prüfen, ob eine Genehmigung vorliegt.
- Praktische Häufigkeit: Die Schleppgaube ist konstruktiv einfacher und kostengünstiger als andere Gaubenformen und daher bei Bestandsgebäuden aus den 1960er- bis 1990er-Jahren besonders verbreitet, oft in mehrfacher Ausführung an einer Dachseite.
- Belichtung: Durch die senkrechte Fensterfront der Gaube wird deutlich mehr Tageslicht ins Dachgeschoss geholt als über reine Dachflächenfenster, was Wohnkomfort und Vermarktungswert steigert.
Beispiel aus der Praxis
Ein Dachgeschossausbau aus den 1980er-Jahren verfügt über zwei Schleppgauben an der Straßenseite, wodurch im ehemaligen Spitzboden ein durchgehend nutzbares Arbeitszimmer mit voller Stehhöhe entstanden ist. Der Makler prüft anhand der Bauakte, dass für den Gaubeneinbau seinerzeit eine Baugenehmigung erteilt wurde.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle bundesweite Rechtsgrundlage. Der Einbau einer Gaube unterliegt in der Regel der Genehmigungspflicht nach der jeweiligen Landesbauordnung (LBO).