Sicherheitsleistung bei Versteigerung
Auch: Bietersicherheit · Sicherheitsleistung im ZVG-Termin
Im Zwangsversteigerungstermin kann jeder Beteiligte, dessen Recht durch die Nichterfüllung eines Gebots gefährdet wäre, vom Bieter unmittelbar nach Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung verlangen. Sie beträgt in der Regel ein Zehntel des festgesetzten Verkehrswerts und soll sicherstellen, dass ein Bieter sein Gebot auch tatsächlich erfüllt.
Ausführliche Erklärung
Die Sicherheitsleistung schützt die Gläubiger und sonstigen Beteiligten eines Zwangsversteigerungsverfahrens davor, dass ein Bieter ein Gebot abgibt, ohne später zahlungsfähig oder -willig zu sein:
- Verlangen der Sicherheit (§ 67 ZVG): Jeder Beteiligte, der durch die Nichterfüllung eines Gebots benachteiligt würde, kann unmittelbar nach Gebotsabgabe Sicherheit verlangen – auch für weitere Gebote desselben Bieters. Tilgt der Bieter mit seinem Gebot lediglich eine bereits eingetragene Hypothek oder Grundschuld, muss er nur auf ausdrückliches Verlangen des jeweiligen Gläubigers Sicherheit leisten; Bund, Länder und bestimmte öffentliche Kreditinstitute sind von der Sicherheitsleistungspflicht generell befreit.
- Höhe der Sicherheit (§ 68 Abs. 1 ZVG): Die Sicherheit beträgt ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten bzw. gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts. Übersteigt die geleistete Sicherheit das abgegebene Gebot, wird der überschießende Betrag freigegeben.
- Erhöhte Sicherheitsleistung (§ 68 Abs. 2, 3 ZVG): Ein Beteiligter mit fortbestehendem Recht kann zusätzliche Sicherheit bis zur Höhe seines vorgehenden Anspruchs verlangen; bietet der Schuldner selbst oder ein neuer Eigentümer, kann der Gläubiger eine erhöhte Sicherheitsleistung bis zur Deckung seines Anspruchs fordern. Diese erhöhte Sicherheit muss spätestens bis zur Entscheidung über den Zuschlag erbracht werden.
- Form der Sicherheit: In der Praxis wird die Sicherheitsleistung meist durch einen bestätigten Verrechnungsscheck, eine Überweisung auf das Gerichtskonto vor dem Termin oder eine Bürgschaft erbracht; Bargeld wird von den Gerichten in der Regel nicht mehr angenommen.
Für Makler, die Kaufinteressenten im Zwangsversteigerungsmarkt beraten, ist die Sicherheitsleistung ein zentraler organisatorischer Punkt: Bieter müssen die geforderte Sicherheit rechtzeitig vor dem Termin bereitstellen, sonst kann ihr Gebot zurückgewiesen werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bieter möchte im ZVG-Termin für eine Eigentumswohnung mit festgesetztem Verkehrswert von 200.000 Euro mitbieten. Ein Gläubiger verlangt nach Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung. Der Bieter weist dem Gericht eine vorab überwiesene Sicherheit in Höhe von 20.000 Euro nach – ein Zehntel des Verkehrswerts – und darf damit am weiteren Bietverfahren teilnehmen.