Sicherheitsleistung Zwangsversteigerung
Auch: Bietsicherheit · Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin
Im Zwangsversteigerungstermin kann jeder Beteiligte (z. B. ein Gläubiger) verlangen, dass ein Bieter vor Abgabe eines Gebots eine Sicherheitsleistung hinterlegt. Erst mit Nachweis dieser Sicherheit wird der Bieter zum Mitbieten zugelassen; ohne Nachweis muss das Vollstreckungsgericht das Gebot zurückweisen.
Ausführliche Erklärung
Die Sicherheitsleistung (umgangssprachlich "Bietsicherheit") dient dazu, ernsthafte von unseriösen Bietern zu unterscheiden und den Verfahrensbeteiligten Sicherheit zu geben, dass der Zuschlag auch tatsächlich bezahlt werden kann. Für Makler, die Kunden bei einer Zwangsversteigerung begleiten oder selbst mitbieten möchten, ist die genaue Kenntnis der Regelungen essenziell.
Wichtige Praxispunkte:
- Höhe: Üblich ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % (ein Zehntel) des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 Abs. 1 ZVG als Regelfall); ein Beteiligter mit vorrangigem Recht kann nach § 68 Abs. 2-3 ZVG eine höhere Sicherheit verlangen.
- Zulässige Formen (§ 69 ZVG): Bargeld ist als Sicherheitsleistung gesetzlich ausgeschlossen (§ 69 Abs. 1 ZVG). Zulässig sind stattdessen ein Bundesbank- oder Verrechnungsscheck eines zugelassenen Kreditinstituts, eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine rechtzeitig vor dem Termin auf das Gerichtskassenkonto eingegangene Überweisung.
- Antragsrecht: Nur ein "Beteiligter", dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde (z. B. der betreibende Gläubiger, teils auch der Schuldner), kann sofort nach Abgabe eines Gebots die Sicherheitsleistung verlangen (§ 67 ZVG). Wird sie verlangt und der Bieter kann sie nicht sofort nachweisen, muss das Gericht sein Gebot gemäß § 70 Abs. 2 ZVG zurückweisen.
- Rückzahlung: Erhält ein Bieter nicht den Zuschlag, wird seine hinterlegte Sicherheit nach Abschluss des Termins zurückerstattet. Der Ersteher (Zuschlagsempfänger) lässt seine Sicherheit auf den Bargebotsanteil anrechnen bzw. sie dient als Sicherung für die fristgerechte Zahlung.
- Bedeutung für den Makler: Wenn ein Makler einen Kunden auf einen Zwangsversteigerungstermin vorbereitet (z. B. als Kaufinteressent für eine Not- oder Zwangsversteigerungsimmobilie), muss er darauf hinweisen, dass ohne vorbereitete Sicherheitsleistung ein Mitbieten faktisch unmöglich ist, sobald ein anderer Beteiligter sie verlangt – in der Praxis wird sie fast immer verlangt.
- Unterschied zur Grundschuld/Sicherungsübereignung: Die Bietsicherheit hat nichts mit dinglichen Sicherheiten wie Grundschulden zu tun, sondern ist eine reine Verfahrenssicherheit für das konkrete Bietverfahren.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kaufinteressent möchte in einem Zwangsversteigerungstermin für eine Eigentumswohnung mit festgesetztem Verkehrswert von 200.000 Euro mitbieten. Der betreibende Gläubiger verlangt eine Sicherheitsleistung, woraufhin der Interessent eine im Vorfeld besorgte Bankbürgschaft über 20.000 Euro (10 % des Verkehrswerts) vorlegt und damit zum Bieten zugelassen wird.
Rechtsgrundlage
- § 67 ZVG – Recht eines Beteiligten, sofort nach Gebotsabgabe Sicherheitsleistung von einem Bieter zu verlangen.
- § 68 ZVG – Regelhöhe der Sicherheitsleistung (ein Zehntel/10 % des Verkehrswerts) sowie erhöhte Sicherheit bei vorrangigen Rechten.
- § 69 ZVG – Zulässige Arten der Sicherheitsleistung (Scheck, Bürgschaft, Überweisung; Barzahlung ausgeschlossen).
- § 70 ZVG – Gerichtliche Entscheidung über die Erforderlichkeit der Sicherheit und Zurückweisung des Gebots bei fehlendem Nachweis.