Bargebot
Auch: Bargebotsteil des Meistgebots
Das Bargebot ist der Teil des in der Zwangsversteigerung abgegebenen Meistgebots, den der Ersteher (Erwerber) nicht durch Übernahme bestehen bleibender Rechte, sondern in bar bzw. per Überweisung an die Gerichtskasse zu begleichen hat. Es errechnet sich aus dem Meistgebot abzüglich der Rechte, die gemäß den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben.
Ausführliche Erklärung
Bei der Zwangsversteigerung einer Immobilie wird das abgegebene Gebot ("Meistgebot") in zwei Bestandteile aufgeteilt:
1. Bestehenbleibende Rechte: Bestimmte im geringsten Gebot enthaltene Rechte (z. B. vorrangige Grundschulden, die nicht durch die Versteigerung erlöschen sollen) bleiben nach den Versteigerungsbedingungen zulasten des Erstehers bestehen; er übernimmt sie, ohne sie sofort bar auszahlen zu müssen.
2. Bargebot: Der übrige Teil des Meistgebots, der nicht durch bestehen bleibende Rechte gedeckt ist, muss der Ersteher tatsächlich in bar (in der Praxis per Überweisung) an die Gerichtskasse zahlen.
Das Bargebot wird nach Erteilung des Zuschlags fällig und ist regelmäßig binnen einer vom Gericht festgesetzten Frist zu zahlen (meist wenige Wochen). Aus dem Bargebot werden vorrangig die Verfahrenskosten sowie die Ansprüche der Gläubiger befriedigt, deren Rechte durch die Versteigerung erlöschen (sogenannte "geringeres Recht"-Berechnung nach dem Rangprinzip des § 44 ZVG).
Für Makler, die Bieter bei Zwangsversteigerungen begleiten, ist die Unterscheidung zwischen Meistgebot und Bargebot zentral für die Liquiditätsplanung des Käufers: Wer ein Objekt ersteigert, muss neben der bereits zu Beginn zu leistenden Sicherheitsleistung (i. d. R. 10 % des Verkehrswerts, § 68 Abs. 1 ZVG) das vollständige Bargebot innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist aufbringen – deutlich kurzfristiger als bei einem freihändigen Kauf, wo die übliche notarielle Kaufpreisfälligkeit erst nach Erfüllung mehrerer Fälligkeitsvoraussetzungen eintritt. Eine vorherige Finanzierungszusage ist daher unerlässlich, da Zwangsversteigerungen keine dem freihändigen Kauf vergleichbare "Bedenkzeit" nach Zuschlag bieten.
Beispiel aus der Praxis
Bei einer Zwangsversteigerung wird für ein Haus ein Meistgebot von 250.000 Euro abgegeben. Im geringsten Gebot ist eine vorrangige Grundschuld über 50.000 Euro enthalten, die gemäß den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben soll. Der Ersteher muss diese 50.000 Euro nicht sofort bar zahlen, sondern übernimmt die Grundschuld; das restliche Bargebot in Höhe von 200.000 Euro muss er hingegen fristgerecht an die Gerichtskasse überweisen.
Rechtsgrundlage
- § 49 ZVG – Fälligkeit und Zahlung des Bargebots nach Zuschlagserteilung.
- § 44 ZVG – Bestimmung, welche Rechte im geringsten Gebot bestehen bleiben.
- § 118 ZVG – Verzugsfolgen bei nicht fristgerechter Zahlung des Bargebots (Übertragung der Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten, wenn das Bargebot nicht berichtigt wird).